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BGH-Urteil: Soziales Wohnprojekt des Vermieters rechtfertigt keine Kündigung

München, 11.5.2017 | 09:48 | che

Plant ein Vermieter die Umgestaltung seines Wohngebäudes in ein soziales Wohnprojekt, darf er seinen Mietern nicht aus diesem Grund kündigen. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) erklärten die Kündigung des Mietverhältnisses am Mittwoch für unwirksam.

Richterhammer und MietvertragBGH: Ohne berechtigtes Interesse des Vermieter ist die Kündigung eines Mietverhältnisses unwirksam
Ein Vermieter hatte seinen Mietern gekündigt, da er seinen Gebäudekomplex in ein soziales Wohnprojekt umgestalten wollte. Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Projekt nicht umgesetzt werden könne, wenn die Wohnung nicht zur Verfügung stehe, und verlangte die Räumung. Die Mieter widersprachen der Kündigung und der Fall landete vor Gericht.

Die Richter des BGH sahen kein berechtigtes Interesse des Vermieters, das Mietverhältnis zu kündigen. Das Projekt sei in keiner Weise gefährdet, wenn in dem Gebäude eine Mietwohnung nicht zur Umgestaltung zur Verfügung stehe. Er könne sich zudem nicht auf Eigenbedarf berufen, da er mit dem Projekt wirtschaftliche Interessen verfolge, deren Erfolg nicht von dieser einen Wohnung abhänge.

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