Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Sie sind hier:

BAG-Urteil Arbeitsrecht: Kündigungsfrist von drei Jahren unverhältnismäßig

München, 27.10.2017 | 08:36 | che

Wird im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von drei Jahren vereinbart, ist diese Klausel unwirksam. So lautet das Urteil der Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welches am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Kündigung SchreibmaschineEine sehr lange Kündigungsfrist kann auch bei Führungskräften unzulässig sein.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Speditionsunternehmen und ein Speditionskaufmann. Im Zuge einer Gehaltserhöhung schlossen beide Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Gehaltserhöhung sowie eine Kündigungsfrist von drei Jahren.

Zwei Jahre später installierte das Unternehmen eine Überwachungssoftware auf den Computern der Mitarbeiter, um das Surfverhalten im Internet zu kontrollieren. Daraufhin kündigte der Speditionskaufmann gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist und berief sich darauf, dass die Mitarbeiterüberwachung einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellte. Das Unternehmen bestand darauf, die dreijährige Kündigungsfrist einzuhalten – der Fall landete vor Gericht.

Das BAG wies die Klage der Spedition ab. Die Begründung: Eine derart lange Kündigungsfrist benachteilige den Mitarbeiter unangemessen, da unter anderem ein Jobwechsel in so einem Fall praktisch unmöglich sei. Zudem rechtfertige die Mitarbeiterüberwachung die außerordentliche Kündigung.

Weitere Nachrichten zum Thema Rechtsschutzversicherung