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Beginn des Rechtsschutzvertrages

Bezüglich des Beginns einer Rechtsschutzversicherung müssen viele Dinge beachtet werden. Für die meisten Rechtsschutzversicherungen besteht eine Wartezeit, d.h. die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kann erst nach dem Ablauf der Wartezeit erfolgen. Dies gilt für den Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Steuer-, Sozialgerichts- und Verwaltungsgerichtrechtsschutz sowie für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Ausgenommen von der Wartezeit sind Fälle, bei denen es sich um die Verteidigung und Wahrung von Rechtsinteressen bezüglich eines Kauf- oder Leasingvertrages bei einem neuen PKW handelt. Bei allen anderen Versicherungsbereichen besteht in der Regel Anspruch auf Rechtsschutz ohne Wartezeit.

Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist, dass die Versicherung vor dem Eintritt des Rechtsschutzfalls rechtsgültig abgeschlossen wurde. Zudem muss der erste Versicherungsbeitrag ordnungs- und fristgemäß beim Versicherungsträger eingegangen sein. Der Erstbeitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Versicherungspolice fällig. Sollte der Kunde den ersten Beitrag nicht zur vereinbarten Frist bezahlt haben, greift der Versicherungsschutz erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die verspätete Zahlung eingeht. Sollte die Versicherung den Kunden nicht explizit auf diesen Sachverhalt hingewiesen haben oder trifft den Versicherungsnehmer am Nichterhalt des Beitrages keine Schuld, genießt der Kunde dennoch Rechtsschutz, sobald die Wartezeit verstrichen ist.

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