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Urteil zur Aufsichtspflicht von Erziehern: Wenn der Schaden nur einen Steinwurf entfernt ist

München, 27.7.2016 | 16:00 | kro

Die Mitarbeiter eines Kindergartens erfüllen ihre Aufsichtspflicht ausreichend, wenn sie alle 15 bis 30 Minuten nach ihren Schützlingen sehen. Ein durch spielende Kinder geschädigter Autofahrer hat daher keinen Schadensersatzanspruch. Das hat das Amtsgericht München unlängst entschieden.

Kind mit Steinen in HändenFünfjährige Kinder müssen beim Spielen im Kindergarten nicht permanent beaufsichtigt werden.
Im verhandelten Fall spielten zwei fünfjährige Kinder im Hof ihres Kindergartens und warfen mit Steinen nach einem Auto, das am Straßenrand vor dem Gartenzaun geparkt war. Ein Kind landete schließlich einen Treffer – der Schaden am Fahrzeug: 2.235 Euro. Der Besitzer des Wagens forderte Schadensersatz vom Kindergarten. Nach seiner Ansicht hätten die Erzieher ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Der Träger des Kindergartens weigerte sich, Schadensersatz zu leisten. Die Mitarbeiter hätten die im Garten spielenden Kinder vom Gruppenraum aus beaufsichtigt. Zudem seien die Kinder regelmäßig darüber belehrt worden, dass generell keine Gegenstände über den Zaun geworfen werden dürfen. Dies sei eine feste Regel im Kindergarten.

Das Amtsgericht München wies die Klage des Autobesitzers ab. Nach Ansicht der Richter waren die Erzieher ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen. Das Maß der erforderlichen Aufsicht werde durch verschiedene Faktoren bestimmt. Bei altersgerecht entwickelten Kindern von fünf bis sechs Jahren sei eine permanente Bewachung grundsätzlich nicht mehr geboten. Im vorliegenden Fall sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um zwei Kinder und nicht um eine größere Gruppe gehandelt habe. Eine Kontrolle im Abstand von 15 bis 30 Minuten sei daher ausreichend.
 

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