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BGH-Urteil: Lasik-Operation kann erstattungsfähig sein

München, 30.3.2017 | 14:49 | mst

Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine Lasik-Operation der Augen unter bestimmten Voraussetzungen erstatten. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
 

Patientin bei einer Lasik-Operation der AugenEine PKV muss unter bestimmten Voraussetzungen für eine Lasik-Behandlung zahlen.
Eine private Krankenversicherung muss unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für eine Lasik-Operation der Augen erstatten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 29. März entschieden.
 
In dem verhandelten Fall litt eine Frau unter einer Fehlsichtigkeit von -3 und -2,75 Dioptrien. Diese ließ sie erfolgreich mit einer Laser-Operation der Augen behandeln. Ihre private Krankenversicherung wollte die Kosten dafür in Höhe von rund 3.500 Euro nicht übernehmen.
 
Bei der Fehlsichtigkeit würde es sich nicht um eine Krankheit handeln, argumentierte der Versicherer. Daher liege kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Bei der Verhandlung vor dem Landgericht hatte ein Sachverständiger argumentiert, der Klägerin könne zugemutet werden, eine Brille zu tragen.
 

Für durchschnittlichen Versicherungsnehmer liegt Krankheit vor

Die Richter des BGH urteilten dagegen, dass es für den Krankheitsbegriff nicht auf das Verständnis medizinischer Fachkreise ankomme. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde von einer Krankheit ausgehen, wenn ein beschwerdefreies Lesen oder die gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr ohne Brille nicht mehr möglich sei.
 
Bei der Kurzsichtigkeit der Klägerin handele es sich daher um eine Krankheit, so die Karlsruher Richter. Ob die durchgeführte Lasik-Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt, muss jetzt das Berufungsgericht entscheiden.
 
Dann entscheidet sich, ob die private Krankenversicherung in diesem Fall tatsächlich die Kosten übernehmen muss.

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