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BGH-Urteil zur Krankentagegeldversicherung: Versicherer dürfen Leistungen nicht kürzen

München, 5.8.2016 | 17:32 | are

Das Krankentagegeld darf von einer privaten Krankenversicherung nicht gekürzt werden, wenn ein Versicherter weniger verdient. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. 

Mann-arbeitet-FliesenlegerDer BGH stärkt in einem aktuellen Urteil die Rechte von Verbrauchern mit einer privaten Krankentagegeldversicherung.
Im verhandelten Fall schloss ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister eine private Krankentagegeldversicherung ab, um sich für den Fall einer längeren Krankheit abzusichern. Die auszuzahlende Summe wurde auf 100 Euro pro Tag festgelegt. Wegen einer Vertragsklausel, die besagt, dass der Betrag bei einem geminderten Jahreseinkommen herabgesetzt werden könne, wollte die private Krankenversicherung jedoch nur 62 Euro pro Tag ausbezahlen. Dies hatte die Versicherung entschieden, nachdem sie den Steuerbescheid des Versicherten vom Vorjahr gesichtet hatte.
 
Der Selbstständige klagte dagegen. Der BGH urteilte jetzt, dass die Klausel des Versicherers nicht transparent genug und daher unwirksam sei. Das Krankentagegeld dürfe nicht gekürzt werden.
 

Bund der Versicherten begrüßt das Urteil

Der Bund der Versicherten (BdV) zeigte sich erfreut über das Urteil des Bundesgerichtshofs. Er forderte von den Versicherungen, auf solche unverständlichen Klauseln vollständig zu verzichten. Diese würden die Versicherten massiv benachteiligen.
 
Außerdem forderte er die Versicherungswirtschaft auf, ihre Kunden zügig über die Unwirksamkeit derartiger Klauseln zu informieren. „Alle Kunden mit dieser fiesen Klausel im Vertrag sollten darüber informiert werden, dass die Klausel unwirksam ist“, sagte Alex Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV.

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