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Oftmals wird der Begriff Kontrahierungszwang auch als Abschlusszwang bezeichnet. Im Allgemeinen wird unter dem Kontrahierungszwang die Pflicht verstanden, mit einer Person einen Vertrag abzuschließen. Es gibt zwei Arten von Kontrahierungszwängen: den mittelbaren und unmittelbaren Kontrahierungszwang. Beim mittelbaren Kontrahierungszwang gibt es eine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Vertrag abgeschlossen werden muss. Beim unmittelbaren Kontrahierungszwang darf, im Gegensatz zum mittelbaren Kontrahierungszwang, ein Vertrag nicht abgelehnt werden.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Abschlusszwang üblich. Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet Mitglieder anzunehmen, wenn diese Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung haben – unabhängig von ihren Vorerkrankungen oder einem erhöhten Gesundheitsrisiko. Dadurch wird verhindert, dass Menschen mit Gesundheitsproblemen keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz haben.
Private Krankenkassen haben hingegen das Recht, Mitglieder abzulehnen. Der Kontrahierungszwang erstreckt sich hier nicht auf alle Mitglieder.
Ein Kontrahierungszwang besteht nur dann, wenn Versicherungsnehmer bereits zuvor in einer privaten Krankenversicherung versichert waren. In diesem Fall muss die private Krankenversicherung grundsätzlich eine Versicherung im Basistarif anbieten. Zudem gibt es eine Annahmepflicht für neugeborene Kinder sowie bei einigen Gesellschaften für Beamte bei einer Erstverbeamtung – etwa nach Abschluss eines Referendariats.