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Das Wichtigste zusammengefasst 

  • In der privaten Krankenversicherung (PKV) benötigen Kinder einen eigenen Tarif. Eine kostenlose Mitversicherung über die Eltern ist nicht möglich. Dadurch ist das System im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse nachhaltiger kalkuliert.
  • Wenn beide Elternteile privat versichert sind, muss auch ihr Kind privat versichert werden.
  • Ist ein Elternteil bereits mindestens drei Monate privat versichert, kann innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt eine Nachversicherung für ein Neugeborenes beantragt werden. Diese findet ohne Gesundheitsprüfung statt und muss vom Versicherer akzeptiert werden, sofern die Tarifleistungen nicht höher sind als die des Elternteils.
  • Mit Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums, hat Ihr Kind die Möglichkeit sich selbst zu versichern oder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu werden.
  • Kinder von Beamten erhalten den privaten Versicherungsschutz besonders günstig.
Tobias Laber, CHECK24-Experte für private Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Tobias Laber, CHECK24-Experte für private Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 17.01.2024

Inhaltsverzeichnis

  1. Möglichkeiten
  2. Tarife für Kinder
  3. PKV für Neugeborene
  4. PKV für ältere Kinder
  5. Beamtenkinder
  6. Trennung der Eltern
  7. Fazit
  8. Häufige Fragen

Möglichkeiten: Wann und wie Sie Ihre Kinder privat krankenversichern können

Welche Krankenversicherung für ein Kind am sinnvollsten ist, hängt von der Versicherung der Eltern ab. Prinzipiell kann ein Kind immer privat versichert werden, sofern die Eltern es wünschen und auf eine beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung verzichten. Ob private Versicherungsanbieter Anträge für Kinder von gesetzlich versicherten Eltern akzeptieren, ist unterschiedlich. Manche setzen keine Bedingungen voraus, andere fordern eine Kopie der Jugenduntersuchungen und manche lassen die Versicherung nur zu, wenn sie rückwirkend zum Tage der Geburt erfolgt.

Ist ein Partner privat und der andere gesetzlich versichert, entscheidet das Einkommen der beiden über die Versicherung des Kindes. Verdient der privat versicherte mehr als der gesetzlich versicherte Partner und liegt sein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 69.300 Euro (Stand: 2024), ist eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV nicht möglich. In diesem Fall muss das Kind entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden. In beiden Fällen werden für jedes Kind Beitragszahlungen fällig.

Sind bei einem verheirateten Paar beide Partner Mitglied einer privaten Krankenversicherung, wird in der Regel auch das Kind privat versichert. Ein Antrag auf Mitgliedschaft in der GKV ist für Kinder bis zu zwei Monate nach dem Tag der Geburt oder bei Eintreten einer Versicherungspflicht (z.B. bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) möglich. Allerdings müssen dann auch in der GKV eigene Beiträge für das Kind gezahlt werden, weshalb eine Privatversicherung meist die sinnvollere Wahl darstellt.

Sind die Eltern nicht verheiratet, können sie frei entscheiden, über welches Elternteil sie das Kind versichern möchten.

Versicherung des Paares Versicherung des Kindes
Beide privat In Ausnahmefällen gesetzliche Versicherung möglich, privat aber meist sinnvoller
Einer privat, einer gesetzlich: privat Versicherter verdient weniger oder hat
Einkommen < 69.300 € (Stand: 2024)
Privat oder gesetzlich, kostenlose Mitversicherung über gesetzlich versichertes Elternteil möglich
Einer privat, einer gesetzlich: privat Versicherter verdient mehr und hat Einkommen > 69.300 € (Stand: 2024) Privat oder gesetzlich, in beiden Fällen müssen eigene Beiträge gezahlt werden
Beide gesetzlich Privat oder gesetzlich, bei Privatversicherung eigene Beiträge, gesetzlich kostenlos mitversichert

 

Tarife für Kinder: Leistungen und Kosten der PKV für Ihren Nachwuchs

Ihre Kinder erhalten mit einer privaten Krankenversicherung einen umfassenden Gesundheitsschutz, der weit über die Leistungen der gesetzlichen Kassen hinausgeht. Die meisten Tarife garantieren Ihnen die freie Krankenhaus- und Arztwahl, sodass Ihr Kind im Krankheitsfall von Spezialisten behandelt werden kann. Benötigt Ihr Kind beispielsweise eine kieferorthopädische Behandlung, leistet die private Versicherung oftmals auch, wenn nur leichte Fehlstellungen der Zähne korrigiert werden müssen – die gesetzlichen Kassen zahlen in solchen Fällen nichts. Außerdem bezuschussen private Krankenversicherungen für Kinder oftmals Behandlungen durch Heilpraktiker. Im Falle eines stationären Krankenhausaufenthalts, etwa aufgrund einer Blinddarm-OP, übernehmen viele Versicherer die Unterbringung Ihres Kindes in einem 1-Bett-Zimmer und bis zu einem gewissen Alter auch das Beistellbett für die Eltern.

Die Kosten für die PKV eines Kindes liegen oftmals bei etwa 110 Euro pro Monat. Tarife ohne Selbstbeteiligung starten bei etwa 150 Euro. Dank besonderer Tarife sind die Prämien für Kinder deutlich günstiger als für Erwachsene, da sie keine Altersrückstellungen bilden. Durch das geringere medizinische Risiko und das junge Eintrittsalter werden die Beitragskosten zusätzlich vergünstigt. Eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es nicht. Für jedes Kind sind in der privaten Krankenversicherung eigene Monatsbeiträge zu zahlen.

Die Zuschüsse, die Sie von Ihrem Arbeitgeber zur Krankenversicherung erhalten, gelten auch für die PKV Ihres Kindes. Der Arbeitgeber beteiligt sich zu 50 Prozent an den Beiträgen, die Sie für Ihre eigene Krankenversicherung und die Ihrer Kinder zahlen. Maximal jedoch mit 421,76 Euro für die Krankenversicherung und weiteren 84,79 Euro maximal für die Pflegeversicherung (Stand 2024). Ein Angestellter, dessen eigene Krankenversicherung mit 250 Euro vom Arbeitgeber bezuschusst wird, kann von diesem also noch bis zu 171,76 Euro für die Krankenversicherung des Kindes erhalten. Beziehen Sie Leistungen wie Mutterschafts- oder Elterngeld, verfällt Ihr Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse.

PKV für Neugeborene: Vereinfachte Aufnahme für Neugeborene

Wird ein neugeborenes Kind über die private Krankenversicherung eines Elternteils versichert, wird es zu vereinfachten Bedingungen aufgenommen. Man spricht in diesem Fall von einer Kindernachversicherung, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Versicherung muss das Kind ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen und darf selbst bei einer Behinderung oder Krankheit keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse festlegen. Auch die sonst übliche Wartezeit, während der keine Leistungen beansprucht werden können, entfällt.

Voraussetzung hierfür: Das Elternteil ist schon mindestens drei Monate bei der Gesellschaft versichert und stellt den Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt.

Das Kind erhält dann den gleichen Versicherungsschutz wie das versicherte Elternteil. Soll das Kind allerdings einen besseren Schutz erhalten, ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.

PKV für ältere Kinder: So versichern Sie Jugendliche und junge Erwachsene über 18 Jahre

Wollen Sie eine private Krankenversicherung für Ihre Kinder abschließen, ist dies auch möglich, wenn diese bereits älter sind. Bis Ihre Kinder das 21. Lebensjahres vollendet haben profitieren Sie dabei sogar von günstigeren Tarifen, da meist erst danach Alterungsrückstellungen gebildet und in den Tarifpreis einkalkuliert werden. Bei den Alterungsrückstellungen handelt es sich um einen Vorsorgebeitrag, der dazu dient die Beiträge zur PKV im Alter möglichst stabil zu halten.

Die Gesundheitsprüfung beim Versicherungsantrag ist dieselbe wie die beim Antrag eines Erwachsenen.

Mit Beginn einer Ausbildung wird Ihr Kind versicherungspflichtig und muss wieder Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Eine Fortführung der privaten Krankenversicherung ist nur dann möglich, wenn der Verdienst Ihres Kindes oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (Stand 2024: 69.300 Euro) liegt oder wenn es sich von der Versicherungspflicht befreien lässt. Die Möglichkeit dazu haben nur Auszubildende, die keinen Lohn beziehen, sowie Auszubildende im zweiten Bildungsweg, die nach dem BAföG förderungsberechtigt sind.

Mit Beginn eines Studiums wird ihr Kind ebenfalls versicherungspflichtig. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist hierbei an weniger Voraussetzungen geknüpft. Ihr Kind muss lediglich innerhalb von drei Monaten nach Studienbeginn einen entsprechenden Antrag stellen. Geschieht dies nicht, kann Ihr Kind problemlos in die GKV wechseln.

Beamtenkinder: Das sollten verbeamtete Eltern zur Privatversicherung Ihrer Kinder wissen

Ist mindestens ein Elternteil verbeamtet, haben auch die Kinder Anspruch auf Beihilfe. Für die Kinder eines Bundesbeamten liegt diese bei 80 Prozent. Die private Krankenversicherung des Kindes muss daher nur die verbleibenden 20 Prozent der Kosten abdecken. Dadurch sind die Kosten für Kinder von Beamten deutlich geringer als in gewöhnlichen Tarifen. In den meisten Fällen belaufen sich die monatlichen Beiträge für die PKV von Beamtenkindern auf etwa 40 Euro.

Trennung der Eltern: So wirkt sich eine Scheidung auf die PKV Ihres Kindes aus

Entscheiden sich die Eltern dazu, sich zu trennen, kann das Auswirkungen auf die PKV des Kindes haben, sobald die Scheidung rechtskräftig wird. Sind nach der Scheidung beide Elternteile privat versichert, hat eine Trennung keine Auswirkungen auf die Versicherung des Kindes und es muss Mitglied in der Privatversicherung bleiben. Die Kosten der Versicherung des Kindes trägt das unterhaltspflichtige Elternteil.

Ist nach der Scheidung eines der Elternteile privat und das andere gesetzlich versichert, entscheidet oftmals der Wohnsitz des Kindes darüber, in welcher Krankenversicherung es Mitglied wird. Die Versicherungsform des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, wird in der Regel auch für das Kind verwendet. In beidseitigem Einverständnis können die Eltern sich aber auch anders entscheiden.

Fazit: Ist es sinnvoll Kinder privat zu versichern?

Allgemein sind private Krankenversicherungen auch für Ihr Kind interessant, da mehr Leistungen bezogen werden können als in der GKV. Da keine Alterungsrückstellungen gebildet werden, sind die Tarife zudem äußerst preiswert. Ob es sinnvoll ist, ein Kind privat zu versichern, hängt in den meisten Fällen von der Versicherung der Eltern ab. Reichen die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse aus und sie können die Versicherung Ihres Kindes über die kostenlose Familienversicherung abdecken, ist eine PKV nur selten ratsam. Kann das Kind nicht kostenlos familienversichert werden, weil beispielsweise beide Eltern Mitglieder privater Krankenversicherungen sind, müssten für das Kind in der GKV eigene Beiträge gezahlt werden. In diesem Fall ist es meist sinnvoller, auch Kinder privat zu versichern.

Häufige Fragen

  • Gibt es in der PKV Unterschiede zwischen Adoptivkindern und leiblichen Kindern?

    Adoptivkinder haben in der PKV dieselben Versicherungsrechte wie leibliche Kinder. Handelt es sich bei Ihrem Adoptivkind um ein Neugeborenes, muss der Versicherer den Antrag auf Versicherung annehmen und darf auch hier keine Gesundheitsprüfung durchführen, sofern der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wurde. Ist ihr Adoptivkind bereits älter, können sie bis zu zwei Monate nach der Adoption eine Kindernachversicherung durchführen. In diesem Fall ist eine Gesundheitsprüfung des Adoptivkindes erlaubt.

  • Wann können Kinder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?

    Auch für Kinder ist der Wechsel zurück in die GKV nicht ohne weiteres möglich. In folgenden Fällen ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse möglich:

    1. Das Kind hat die Möglichkeit, beitragsfrei familienversichert zu werden (z.B. wenn die Eltern nicht verheiratet sind und mindestens eines der Elternteile gesetzlich versichert ist oder der privat versicherte Partner verstirbt).
    2. Das Kind beginnt ein Studium, eine versicherungspflichtige Ausbildung oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
  • Welches Elternteil muss für die PKV-Kosten des Kindes aufkommen?

    Im Falle einer Scheidung muss der unterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der PKV des Kindes alleine bezahlen. Sollte ein Elternteil gesetzlich versichert sein, kann das Kind aber auch beitragsfrei in der GKV mitversichert werden. Ausschlaggebend in solchen Fällen ist der Wohnsitz. Falls das Kind beim unterhaltspflichtigen PKV-Elternteil lebt, besteht kein Anspruch in die Familienversicherung des GKV-Elternteils aufgenommen zu werden.

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