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Tobias Laber, CHECK24-Experte für private Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 09.01.2024
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit, um Kinder nach der Geburt zu betreuen. Während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt, der Staat unterstützt die Eltern allerdings für maximal 14 Monate mit Elterngeld. Eine Elternzeit müssen Arbeitnehmer beantragen.
Elterngeld-Anspruch
Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elterngeld. Dieser Anspruch gilt für bis zu zwölf Monate, bei Alleinerziehenden für bis zu 14 Monate. Nehmen beide Partner Elternzeit, erhalten sie zusammen maximal 14 Monate Elterngeld.
Auch während der Elternzeit behalten Sie Ihre private Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn ihr Ehepartner gesetzlich versichert ist. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse des Partners ist hier nicht möglich. Nehmen Sie beispielsweise als Mutter eine Auszeit, müssen Sie Ihre Versicherung weiter bezahlen.
Während der Elternzeit erhalten Sie als Angestellter keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber, sodass der Arbeitgeberanteil entfällt. Für die Dauer der Elternzeit müssen Sie daher den kompletten Versicherungsbeitrag selbst zahlen – im ungünstigsten Fall verdoppelt sich der Beitrag dadurch.
Beispiel: Beitrag für eine private Krankenversicherung | |
Beitrag gesamt | 350 Euro |
Während der Beschäftigung | |
Anteil Arbeitgeber | - 175 Euro |
Anteil Arbeitnehmer | = 175 Euro |
Während der Elternzeit | |
Anteil Arbeitgeber | - 0 Euro |
Anteil Arbeitnehmer | = 350 Euro |
Ein Zuschuss ist allerdings möglich, sofern Ihr Ehe- oder Lebenspartner ebenfalls privat versichert ist und seinen Arbeitgeberzuschuss noch nicht voll ausgeschöpft hat. Dann können Sie den restlichen Teil als Zuschuss erhalten, denn auch für Familienangehörige besteht das Recht auf Arbeitgeberzuschuss.
Als Ausgleich ist das Elterngeld für Privatversicherte in der Regel etwas höher. Denn die Behörden kürzen das Gehalt, anders als bei gesetzlich Versicherten, nicht um eine Pauschale in Höhe von neun Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung. Daher fallen das ermittelte Nettogehalt und Elterngeld höher aus.
Elterngeld und GKV
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) während der Elternzeit gibt es für Versicherte in der Regel eine beitragsfreie Versicherung.
Es gibt auch Tarife, die während der Elternzeit eine Beitragsbefreiung von sechs oder zwölf Monaten vorsehen. Dann sind Sie in dieser Zeit beitragsfrei versichert.
Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit und fällt Ihr Gehalt dadurch unter die Versicherungspflichtgrenze, werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie können sich allerdings für die Dauer der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie maximal 30 Wochenstunden arbeiten.
Arbeiten während der Elternzeit
Während der Elternzeit können die Eltern in Teilzeit arbeiten. Jeder Elternteil darf bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten – beide zusammen also maximal 60 Wochenstunden.
Nehmen Sie Ihre Arbeit nach der Elternzeit wieder in Vollzeit auf, bleiben Sie privat versichert. Arbeiten Sie nur noch in Teilzeit, gelten die gleichen Regeln wie für alle Privatversicherten, die auf eine Teilzeitstelle wechseln.
Fällt Ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze, werden Sie versicherungspflichtig.
Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Ihr Gehalt während der letzten fünf Jahre über der Versicherungspflichtgrenze lag – die Elternzeit zählt hierbei mit. Zudem dürfen Sie höchstens die Hälfte der Arbeitszeit von vergleichbaren Mitarbeitern Ihres Betriebs arbeiten und Ihr Bruttogehalt müsste in Vollzeit – hochgerechnet vom aktuellen Teilzeit-Gehalt – über der Versicherungspflichtgrenze liegen.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, müssen Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Anwartschaftsversicherung kann sinnvoll sein
Sollte Ihr Einkommen nach der Elternzeit für einige Zeit unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen, kann es sinnvoll sein, eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Mit einer Anwartschaft sichern Sie sich die Möglichkeit, später ohne eine erneute Gesundheitsprüfung wieder in die PKV zu wechseln.
Sind beide Eltern privat versichert, wird auch das neugeborene Kind auf jeden Fall in der PKV versichert.
Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich. Dazu darf der privat versicherte Elternteil maximal 73.800 Euro pro Jahr (Stand: 2025) oder nicht mehr als der gesetzlich versicherte Partner verdienen.