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Urteil: Hundehaftpflicht kein Grund für mehr Hartz IV

München, 9.2.2017 | 09:43 | kro

Hartz-IV-Empfänger mit Zusatzeinkommen können die Beiträge für eine Hundehaftpflichtversicherung nicht von ihrem Einkommen abziehen, um höhere Leistungen zu bekommen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch entschieden.

Stoffhund in Schublade auf GeldscheinenBeiträge für die Hundehaftpflicht sind nicht abziehbar.
Im verhandelten Fall wollte eine Hartz-IV-Aufstockerin aus Nordrhein-Westfalen die für sie verpflichtenden Hundehaftpflichtbeiträge für ihre zwei Collies von monatlich rund 15 Euro von ihrem anrechenbaren Einkommen abziehen. Damit wollte sie einen höheren Zuschuss erzielen.

Das Bundessozialgericht wies die Klage ab: Zwar könnten Hartz-IV-Empfänger mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung Versicherungsbeiträge – insbesondere von Pflichtversicherungen – teilweise von ihrem anrechenbaren Einkommen abziehen. Die Anrechnung der Hundehaftpflicht sei nach dem Gesetzeswortlaut somit zwar denkbar, dem stehe aber der Zweck der Vorschrift entgegen.

Aus Sicht der BSG-Richter wollte der Gesetzgeber den normalen Lebensunterhalt und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen, nicht jedoch das Hobby der Hundehaltung. Anders sehe die Lage lediglich bei Hartz-IV-Aufstockern aus, die aus beruflichen Gründen einen Hund benötigen.
 

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