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Hund mit Gendefekt: Züchterin muss Tierarztkosten nicht erstatten

München, 1.6.2017 | 09:59 | che

Die Besitzer eines todkranken Hundes können die anfallenden Kosten für Medikamente und Tierarztbesuche nicht vom Züchter zurückfordern. So entschieden es die Richter des Landgerichts (LG) Ingolstadt in einem Urteil vom Mittwoch.

Frauchen und Hund beim TierarztUrteil: Eine Züchterin muss die Tierarztkosten für einen kranken Hund nicht übernehmen.
Da sich bei ihrem Hund nach dem Kauf ein Gendefekt herausstellte, forderte ein Ehepaar von der Züchterin die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sowie Schadensersatz für die Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 15.000 Euro. Die Züchterin sah sich nicht in der Schuld, da sie von der Krankheit des Hundes nichts gewusst hatte. Der Fall landete vor Gericht.

Das LG Ingolstadt sprach den Hundebesitzern zwar einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu, da aufgrund der Krankheit des Tieres ein Sachmangel vorliege. Jedoch sahen die Richter keine rechtliche Grundlage, um ihnen Schadensersatz und die Übernahme der Behandlungskosten durch die Züchterin zu gewähren.

Es liege kein Verschulden am Gendefekt des Hundes vor und es sei auch nicht von ihr zu erwarten gewesen, dass sie von der Krankheit vorab wusste. Zudem weise keines der Geschwister des Tieres eine solche Krankheit auf, weshalb auch nicht auf ein erhöhtes Risiko geschlossen werden könne. Bei der Übergabe des Welpen war die Krankheit außerdem noch nicht erkennbar gewesen.

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