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BGH stärkt Rechte der Girokonto-Geschäftskunden

München, 29.07.2015 | 13:10 | lsc

Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühr „pro Buchungsposten“ und somit auch keine Gebühren für selbstverschuldete Falschbuchungen bei Girokonten von Geschäftskunden erheben. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: XI ZR 434/14). Damit stärkt das Gericht, wie zuletzt im Januar, die Rechte der Verbraucher.

Deutscher Adler darunter der Schriftzug BUNDESGERICHTSHOF
Der BGH entschied, dass Banken Girokonto-Geschäftskunden nicht grundsätzlich jede Buchung verrechnen dürfen.
Geklagt hat ein Versicherungsmakler, der 25.000 Versicherungsverträge verwaltet, gegen die Sparkasse Baden-Baden Gaggenau. Er forderte die zwischen 2007 und 2011 von der Bank eingezogenen Buchungsgelder - in Summe 77.600 Euro - zurück. Für die Rückbuchung geplatzter Lastschriften hat die Sparkasse je 32 Cent verlangt.

Die Klausel, die das Vorgehen der Bank legitimiert, sieht ein Entgelt pro Buchungsposten vor und findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse. Sie hat der BGH nun für unwirksam erklärt, weil sie nach Einschätzung der Richter Unternehmer unangemessen benachteilige. Unter Berufung auf die Klausel verrechnete die Sparkasse auch Gebühren für Fehlbuchungen, die sie selbst verschuldet hat. Der BGH verurteilt dieses Handeln als nicht gesetzeskonform. Denn wenn Kreditinstitute Zahlungsaufträge ohne Autorisierung oder fehlerhaft ausführen, haben sie auch keinen Anspruch auf eine Gebührenzahlung.

Der BGH urteilt somit ganz eindeutig im Sinne der Verbraucher. Bereits im Januar dieses Jahres hatten die Richter Extragebühren für Fehlbuchungen im Bereich der Privatkonten für rechtswidrig erklärt.

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