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BGH-Urteil: Patientenrechte bei Schadensersatz-Forderungen gestärkt

München, 17.2.2017 | 11:18 | mst

Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler können Patienten leichter Schadensersatz geltend machen. Der Antrag auf eine Schlichtung bei der Ärztekammer verhindert bereits eine Verjährung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
 

Ärztin und Patientin sitzen an einem Tisch - Stethoskop im VordergrundDer BGH hat die Rechte von Patienten bei Schadensersatz-Forderungen gestärkt.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Patient im Jahr 2007 nach einem Zeckenbiss mit Borreliose infiziert. Er bekam daraufhin starke Schmerzen im Knie. Der Orthopäde, den er wegen dieser Beschwerden aufsuchte, erkannte die Infektion jedoch nicht.
 
Im Jahr 2008 suchte der Mann ein spezielles Kniezentrum auf. Hier wurde festgestellt, dass er an einer Borreliose litt, die mittlerweile zu einer Arthritis an fast allen Gelenken geführt hatte. Ende 2011 – kurz vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren – stellte er bei der zuständigen Schlichtungsstelle einen Antrag auf Schadensersatz.
 

Vorwurf: Infektion zu spät erkannt

Der Orthopäde habe die Borreliose-Infektion nicht erkannt, klagte der Patient. Eine Heilung sei aufgrund des Behandlungsfehlers damit unmöglich geworden.
 
Die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes lehnte den Antrag auf eine Schlichtung ab. Sie argumentierte, eine Schlichtung müsse einvernehmlich erfolgen. Der Arzt habe der Schlichtung allerdings erst im Februar 2012 zugestimmt, als die Ansprüche bereits verjährt waren.
 

Antrag auf Schlichtung stoppt die Verjährung

Der Bundesgerichtshof widersprach jetzt dieser Argumentation. Der Antrag auf eine Schlichtung bei einer Ärztekammer setze die Verjährung automatisch aus. Der Arzt oder seine Versicherung müssten nicht erst zustimmen.
 
Die Karlsruher Richter haben den Fall an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dieses muss nun entscheiden, ob und in welcher Höhe der Mann tatsächlich Anspruch auf Schadensersatz hat.
 

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