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EuGH-Urteil zu Behandlungskosten im EU-Ausland

München, 13.10.2014 | 18:19 | mst

Krankenversicherungen müssen ihren Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen auch Behandlungen im EU-Ausland zahlen, wenn diese in ihrem Heimatland nicht angemessen behandelt werden können. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am vergangenen Donnerstag entschieden. So muss die Behandlung zum Leistungskatalog der jeweiligen Kasse gehören. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass der Patient im Inland rechtzeitig behandelt werden kann.
 

Ab Ende 2012 müssen Versicherungen sogenannte Unisex-Tarife anbieten. Das entschied der EuGH in Luxemburg.Der EuGH hat entschieden, wann Krankenkassen Behandlungskosten im EU-Ausland übernehmen müssen.
Im konkreten Fall litt eine rumänische Frau an einer Erkrankung der Herzgefäße, die einen Krankenhausaufenthalt erforderte. Die Ärzte entschieden, dass eine Operation am offenen Herzen notwendig sei. Die Frau ließ den komplizierten Eingriff in Deutschland vornehmen. Sie begründete dies unter anderem damit, dass es in der rumänischen Klinik an Medikamenten und grundlegendem medizinischem Material gemangelt hatte.

Aus diesem Grund wollte sie sich von ihrer rumänischen Krankenkasse die Behandlungskosten von rund 18.000 Euro erstatten lassen. Die Kasse lehnte den Antrag jedoch ab, woraufhin die Frau vor einem rumänischen Gericht klagte. Die Richter wandten sich daraufhin an den EuGH, um zu klären, ob die Behandlungskosten in solch einem Fall erstattet werden müssen. Der EuGH urteilte dabei zumindest teilweise zugunsten der Klägerin.

Die rumänischen Behörden hatten angeführt, dass die Behandlung dem behandelnden Arzt zufolge binnen drei Monaten hätte durchgeführt werden müssen. Dazu hätte die Frau sich an eine andere rumänische Gesundheitseinrichtung wenden können. Der EuGH entschied daher, dass das rumänische Gericht prüfen müsse, ob eine Operation im Inland innerhalb dieser Frist möglich gewesen wäre. Davon hängt ab, ob der Frau die Behandlungskosten tatsächlich erstattet werden.
 

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