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Bundessozialgericht: Vertragsärzte dürfen nicht streiken

München, 1.12.2016 | 10:46 | are

Die Versorgung der Patienten geht vor: Niedergelassene Ärzte haben daher kein Recht zu streiken. So lautet das am Mittwoch veröffentlichte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). 

Ältere-Patientin-ArztDie Versorgung der Patienten geht vor. So hat es das Bundessozialgericht am Mittwoch entschieden.
Ein niedergelassener Arzt aus Stuttgart hatte gegen einen Verweis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geklagt. Die KV hatte ihm den Verweis erteilt, da der Allgemeinmediziner seine Praxis zwei Tage geschlossen hatte, um an einem Streik von Vertragsärzten teilzunehmen. Mit dem Streik wollten die Ärzte gegen die Honorarpolitik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung protestieren.
 
Das Sozialgericht Stuttgart hatte die Klage des Arztes bereits abgewiesen. Das BSG entschied nun ebenfalls gegen den Kläger und wies die eingelegte Revision zurück. Der Mediziner habe seine vertragsarztrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt. Niedergelassene Ärzte stünden in der Pflicht, während der angegebenen Sprechstunden für die Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung zu stehen.
 

Statt Streik hilft das Schiedsamt

Mit seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass niedergelassenen Ärzten kein Streikrecht zustünde. Dies sei im Sozialgesetzbuch sowie in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegt und verfassungsgemäß.
 
Nach der Ansicht des Klägers dürften Ärzte gegenüber anderen Berufsgruppen nicht schlechter gestellt werden. Dem entgegneten die Richter, dass Ärzte bei Streitigkeiten mit den gesetzlichen Krankenkassen oder der KV stattdessen das Schiedsamt anrufen könnten.
 
Die Stiftung Patientenschutz begrüßte das Urteil des BSG. „Ärzte, Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen dürfen ihre Streitigkeiten nicht auf dem Rücken der Patienten austragen. Die Versorgung der kranken Menschen muss immer vorgehen“, sagte Eugen Brysch, Vorstand der Stiftung.

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