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BGH-Urteil: Ärzte haften nicht für lebenserhaltende Maßnahmen

München, 2.4.2019 | 12:41 | mst

Der Sohn eines demenzkranken Patienten hatte den behandelnden Hausarzt verklagt. Nach seiner Ansicht hatte der Mediziner die Leiden des Vaters unnötig verlängert. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jetzt zurückgewiesen – und dabei den Wert des menschlichen Lebens betont.

Urteil BundesgerichtshofDer BGH hat entschieden, dass Ärzte nicht für die Folgen von lebenserhaltenden Maßnahmen haften.
Ein Arzt haftet nicht, wenn er das Leben eines Patienten durch lebenserhaltende Maßnahmen künstlich verlängert. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden (Aktenzeichen VI ZR 13/18.)
 
Im verhandelten Fall hatte ein Sohn, dessen Vater mit einer Magensonde künstlich ernährt wurde, den behandelnden Hausarzt verklagt. Der Vater litt an einer fortgeschrittenen Demenz und konnte sich weder bewegen noch seiner Umwelt mitteilen. In seinen letzten Jahren litt er zudem unter Lungenentzündungen und einer Gallenblasenentzündung. Im Oktober 2011 war er schließlich im Alter von 82 Jahren verstorben.
 

Sohn verklagte den Hausarzt auf insgesamt rund 150.000 Euro

Der Sohn war der Ansicht, dass die lebensverlängernden Maßnahmen spätestens Anfang 2010 hätten eingestellt werden müssen. Die künstliche Ernährung habe das Leiden seines Vaters nur sinnlos verlängert. Er verklagte als Erbe den Hausarzt, der den Vater behandelt hatte, auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro sowie 52.000 Euro für Behandlungs- und Pflegekosten.
 
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht hingegen hatte den Arzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht verklagt. Er hätte mit dem Betreuer des Vaters, einem vom Sohn beauftragten Rechtsanwalt, erörtern müssen, ob die künstliche Ernährung weiter fortgesetzt werden sollte.
 

BGH: Das menschliche Leben ist absolut erhaltungswürdig

Der BGH schloss sich jetzt in seiner Revisionsverhandlung dem Urteil des Landgerichts an. Dem Sohn stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzengeldes zu. Die Richter betonten in ihrem Urteil, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig sei. Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu. Deshalb könne auch ein Weiterleben mit medizinischen Leiden keinen Schaden darstellen.
 
Auch die Forderung nach einer Erstattung der angefallenen Pflege- und Behandlungskosten wiesen die Bundesrichter zurück.

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