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BGH ordnet Prüfung der ärztlichen Zwangsbehandlung an

München, 15.7.2015 | 11:17 | mst

Die Regelungen zur medizinischen Zwangsbehandlung von psychisch Kranken müssen vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Vorschriften teilweise für verfassungswidrig.

Urteil BundesgerichtshofUrteil des BGH: Die Regelungen zur Zwangsbehandlung sind teilweise verfassungswidrig.
Die Richter des BGH prüften den Fall einer 63-jährigen Patientin, die an einer Psychose leidet und rechtlich betreut wird. Sie ist an Brustkrebs erkrankt, will sich jedoch nicht ärztlich behandeln lassen. Ihre Betreuerin beantragte beim Betreuungsgericht, die Frau in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen und dort zwangsweise operieren zu lassen.
 
Sowohl Amts- als auch Landgericht lehnten die Einweisung in eine geschlossene Klinik ab. Da die Frau bettlägerig sei und nicht weglaufen könne, komme eine geschlossene Unterbringung vom Gesetz her nicht in Frage.
 

BGH: Aktuelle Regelungen müssen überprüft werden

 
Der Bundesgerichtshof hält die bestehenden Regelungen zur Zwangsbehandlung zum Teil für verfassungswidrig. Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass nur diejenigen Patienten zwangsbehandelt werden dürften, die stationär untergebracht sind. Patienten, die sich der Behandlung aus körperlichen Gründen nicht entziehen könnten – weil sie wie die betroffene Frau etwa bettlägerig sind – dürften jedoch nicht zwangsbehandelt werden. Dies gelte selbst bei lebensbedrohlichen Erkrankungen.
 
Die gesetzlichen Vorschriften sollten es nach Auffassung der Richter dem Staat erlauben, allen Patienten zu helfen, die wegen ihrer Krankheit keinen freien Willen mehr äußern könnten. Der BGH hat daher entschieden, dass das Bundesverfassungsgericht die geltenden Regelungen zur Zwangsbehandlung überprüfen müsse.

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