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Arzneimittel: BGH will Apotheken-Geschenke vermutlich weiter einschränken

München, 29.3.2019 | 10:55 | msc

Für kleine Aufmerksamkeiten, die Apotheken-Kunden beim Einlösten von Rezepten erhalten, gelten künftig wohl stärkere Einschränkungen. Dies zeichnete sich in einer Verhandlung des BGH ab, wie ZEIT Online berichtet. Ein Urteil wird für die nächsten Wochen erwartet.

Apothekerin überreicht LutscherGive-aways von Apothekern unterliegen wohl zukünftig stärkeren Einschränkungen.
Kleine Geschenke und Give-aways, die Apotheken ihren Kunden beim Einlösen von Rezepten übergeben, könnten zukünftig stärkeren Einschränkungen unterliegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte am Donnerstag über zwei Werbeaktionen von Apothekern. In Berlin bekamen Apotheken-Kunden einen Ein-Euro-Gutschein für ihren nächsten Einkauf, in Darmstadt Brötchen-Gutscheine für eine nahegelegene Bäckerei.
 
Dies ist problematisch, da verschreibungspflichtige Medikamente in Deutschland der Preisbindung unterliegen und sich Apotheken durch Give-aways einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnten. Die Urteilsverkündung zu den verhandelten Fällen wird innerhalb der nächsten Wochen erwartet. Vor wenigen Jahren hatte der BGH kleine Geschenke von maximal einem Euro noch als rechtmäßig bezeichnet.

Ausnahmeregelung für kostenlose Apotheken-Zeitschriften

Seit dem letzten BGH-Urteil hat der Gesetzgeber die Wettbewerbsvorschriften für Apotheken jedoch deutlich verschärft. Demnach sollten Apotheken-Kunden „in keinem Fall durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden.“ Als einer der wenigen Ausnahmen werden kostenlose Kundenzeitschriften wie beispielsweise die „Apotheken Umschau“ genannt.
 
Die Regelungen für Apotheken betreffen lediglich Geschenke beim Kauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Für Kunden, die ohne ein Rezept auf eigene Kosten in der Apotheke einkaufen, gelten die Beschränkungen nicht.

Aktualisierung:

BGH-Urteil vom 6. Juni 2019

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