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Antwort der Bundesregierung: Sterbegeld ist keine Leistung der Krankenkassen

München, 22.8.2016 | 12:33 | are

Die Kostenübernahme für die Todesfeststellung soll auch weiterhin keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken-Fraktion hervor. 

Trauer-Hände-Blumen-KerzeBei einem Todesfall müssen die Hinterbliebenen weiterhin alleine für die Kosten der ärztlichen Todesfeststellung aufkommen.
Beim Tod eines Menschen besteht die gesetzliche Pflicht, einen Arzt zur Feststellung des Todes zu konsultieren. Dieser stellt auch den Totenschein aus. Für die Kosten müssen die Angehörigen des Toten aufkommen.
 
Die Berechnung dieser Kosten sei für die Hinterbliebenen jedoch nicht immer nachvollziehbar, so die Linken-Fraktion in einer Anfrage an die Bundesregierung. Viele wüssten beispielsweise nicht, dass Zuschläge – etwa für einen Einsatz am Wochenende – nicht zulässig seien. Die Fraktion fragte daher an, ob die Übernahme solcher Kosten zum Leistungskatalog der GKV gehören sollte.
 

Regierung weist Forderungen zurück

In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung darauf, dass Todesfeststellung und Bestattung nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören. Bis 2003 habe das gesetzliche Sterbegeld zu den Leistungen der GKV gezählt. Mit dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz wurde diese Leistung jedoch gestrichen. Um die finanzielle Situation der GKV zu stabilisieren, sei diese Maßnahme laut der Bundesregierung notwendig gewesen. Eine Wiedereinführung sei nicht vorgesehen.
 
In der Antwort heißt es weiter, dass für die Regelungen des Bestattungswesens die Bundesländer verantwortlich seien. Normalerweise werde aber bestimmt, dass die Kosten für Todesfeststellung und Totenschein von denjenigen zu tragen seien, die auch für die Bestattung Sorge tragen.
 
Die Kosten für den Totenschein werden nach Angaben der Bundesregierung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet. Sollte es zu Unklarheiten über die Höhe dieser Kosten kommen, könnten die Hinterbliebenen die Rechnung von der zuständigen Landesärztekammer prüfen lassen.

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