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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 04.01.2024
Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind grundsätzlich einkommensabhängig. Je höher das Einkommen eines Versicherten ist, desto höher sind in der Regel auch die zu zahlenden Beiträge.
Das Einkommen wird dabei bis zu einer festgelegten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) herangezogen. Gehalt, das darüber liegt, ist beitragsfrei. Im Jahr 2024 liegt die BBG bei 62.100 Euro pro Jahr, 2025 wird sie bei 66.150 Euro liegen.
Auf das Einkommen wird ein bestimmter Beitragssatz erhoben. Dieser setzt sich aus dem gesetzlich vorgegebenen allgemeinen Beitragssatz von aktuell 14,6 Prozent und dem Zusatzbeitrag zusammen. Ihre Zusatzbeiträge legen die Kassen je nach wirtschaftlicher Lage selbst fest. 2024 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen bei 1,7 Prozent, 2025 wird er bei 2,5 Prozent liegen.
Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Arbeitnehmer zahlen für ihre Krankenversicherung daher 7,3 Prozent ihres Einkommens bis zur BBG sowie die Hälfte des jeweiligen Zusatzbeitrags. Am Zusatzbeitrag beteiligt sich der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2019.
Das Gleiche gilt für Auszubildende: Hier übernimmt der Ausbildungsbetrieb die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie des Zusatzbeitrags.
Beispiele: Beitrag für einen Arbeitnehmer
Monatsgehalt (Brutto) | Beitrag (Arbeitnehmer) | Beitrag (Arbeitgeber) |
---|---|---|
2.500 Euro | 213,75 Euro | 213,75 Euro |
3.000 Euro | 256,50 Euro | 256,50 Euro |
3.500 Euro | 299,25 Euro | 299,25 Euro |
Auch versicherungspflichtige Rentner werden bei ihren Versicherungsbeiträgen unterstützt. Die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und des Zusatzbeitrags übernimmt bei ihnen die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Auf Versorgungsbezüge wie etwa eine betriebliche Rente müssen sie allerdings den vollen Beitragssatz entrichten. Die Kosten für den Zusatzbeitrag kommen auch hier noch hinzu.
Ausnahme: freiwillig versicherte Rentner
Freiwillig versicherte Rentner müssen den allgemeinen Beitragssatz zunächst ganz zahlen. Auf Antrag erhalten sie von ihrem Rententräger aber die Hälfte des Beitrags als Zuschuss. Gleichzeitig müssen sie auf Einnahmen wie Miet- oder Kapitaleinkünfte einen Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie den Zusatzbeitrag entrichten – bei versicherungspflichtigen Rentnern sind solche Einkünfte beitragsfrei.
Selbstständige müssen den Beitrag komplett alleine übernehmen. Wenn sie allerdings auf die Zahlung von Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit verzichten, gilt für sie ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent. Hinzu kommen die Kosten für den Zusatzbeitrag.
Alle Einnahmen zählen
Zur Beitragserhebung bei Selbstständigen werden nicht nur die Einnahmen aus selbstständiger Arbeit herangezogen, sondern bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch weitere Einkünfte wie etwa Kapitalerträge.
Für gesetzlich versicherte Selbstständige wird in jedem Fall ein Mindestbeitrag fällig. Selbst wenn das tatsächliche Einkommen darunterliegt, wird grundsätzlich ein Mindesteinkommen in Höhe von 1.178,33 Euro pro Monat (Stand: 2024) angenommen.
Personen ohne eigene Einnahmen, deren Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert sind, haben in der Regel einen Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung. Das gilt auch für Kinder unter bestimmten Altersgrenzen. Als mitversicherter Angehöriger müssen keine eigenen Beiträge bezahlt werden.
Sollte eine Familienversicherung nicht möglich sein – etwa weil der Ehepartner privat versichert ist –, müssen sich Personen ohne Einkommen freiwillig gesetzlich versichern. Um den Versicherungsbeitrag zu berechnen, wird von einem fiktiven Mindesteinkommen ausgegangen. Dieses Mindesteinkommen beträgt wie bei Selbstständigen 1.178,33 Euro pro Monat. Darauf werden der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent – beziehungsweise 14,0 Prozent ohne Krankengeldanspruch – sowie der jeweilige Zusatzbeitrag fällig.
Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) I oder Bürgergeld
Arbeitslose, die ALG I oder Bürgergeld erhalten und gesetzlich versicherungspflichtig sind, müssen ihre Krankenkassenbeiträge nicht selbst bezahlen. Für Bezieher von ALG I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Kosten. Bei Empfängern von Bürgergeld bezahlt das Jobcenter allerdings nur eine Pauschale, die den durchschnittlichen Zusatzbeitrag berücksichtigt.
Da die Kassen neben dem allgemeinen Beitragssatz einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, können Versicherte mit dem Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse bares Geld sparen. Zahlreiche Krankenkassen im Vergleich finden Sie bei CHECK24. Wenn Sie Ihre aktuelle Kasse im Beitragsrechner angeben, zeigen wir Ihnen Ihre jährliche Ersparnis bei einem Wechsel an – so sehen Sie Ihr Sparpotenzial auf einen Blick.
Bei einem Kassenwechsel sollten Sie aber nicht nur auf die Kosten, sondern auch auf die Leistungen der jeweiligen Krankenkasse achten. So bieten zahlreiche Kassen etwa spezielle Wahltarife und Bonusprogramme oder Zuschüsse zu besonderen Behandlungen an.
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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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