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Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen bestimmte Personengruppen bei einem geringen Einkommen einen Mindestbeitrag zahlen. Erfahren Sie hier alles über die Mindestbeitragsregelung, die genauen Beitragskosten und mögliche Ausnahmen.

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Mindestbeitrag der Krankenkassen: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung gilt unter anderem für freiwillig versicherte Personen wie zum Beispiel Selbstständige.
  • Basis für die Berechnung des Beitrags ist die Mindestbemessungsgrundlage. Im Jahr 2024 liegt sie bei 1.178,33 Euro monatlich. 2025 wird sie voraussichtlich bei 1248,33 Euro liegen.
  • Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent beträgt der Mindestbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld aktuell etwa 192 Euro pro Monat.
  • Für bestimmte Personengruppen, wie Studenten und Azubis, können Ausnahmeregelungen gelten.
Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 25.10.2024

Inhaltsverzeichnis

  1. Mindestbeitrag für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte
  2. Berechnung und Höhe des Mindestbeitrags
  3. Krankenkassenbeitrag für Studenten und Azubis
  4. Ausnahmen vom Mindestbeitrag
  5. Häufige Fragen

Mindestbeitrag für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet sich nach dem Einkommen, das der Versicherte erzielt. Das ist bei Arbeitnehmern der Brutto-Arbeitslohn.

Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten – etwa nicht erwerbstätige Personen – gehen die Krankenkassen für die Berechnung des Beitrags zur GKV von einem festgelegten Mindestverdienst aus. Dieser orientiert sich an einer speziellen Rechengröße der gesetzlichen Sozialversicherung, der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Als Mindesteinkommen wird ein Drittel dieser monatlichen Bezugsgröße unterstellt. Dies sind im Jahr 2024 1.178,33 Euro pro Monat.

Auf diesen unterstellten Mindestverdienst müssen freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld den reduzierten Beitragssatz von 14,0 Prozent zahlen. Möchten sie bei längerer Krankheit ein gesetzliches Krankengeld erhalten, zahlen sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Zudem müssen sie den Zusatzbeitrag ihrer jeweiligen Krankenkasse zahlen.

Der Mindestbetrag stellt sicher, dass jeder Versicherte einen fairen Beitrag zur solidarischen Finanzierung der Gesundheitskosten leistet und das System stabil bleibt. Er deckt die Grundkosten der Versicherung und verhindert, dass Personen das System nur bei höherem Einkommen oder im Krankheitsfall nutzen.

Berechnung und Höhe des Mindestbeitrags

Die Beitragskosten für die Krankenkasse ergeben sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag. Bei einem Einkommen von 1.178,33 ergibt sich folgende Rechnung:

14,6 Prozent von 1.178,33 Euro = 172,04 Euro

1,7 Prozent von 1.178,33 Euro = 20,03 Euro

172,04 + 20,03 = 192,07 Euro

Legt man den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent zugrunde, beträgt der Mindestbeitrag somit 192,07 Euro. Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen mindestens 185 Euro pro Monat.

Mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent. Stand: 2024
  Monatlicher GKV-Beitrag
Ohne Anspruch auf Krankengeld 185,00 €
Mit Anspruch auf Krankengeld 192,07 €

Zusatzbeitrag der Krankenkassen

Die genaue Höhe des Mindestbeitrags richtet sich nach dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Dieser wird von den meisten Kassen jährlich angepasst.

Aktuell liegt der niedrigste Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent und der höchste bei 4,4 Prozent.

Die Zusatzbeiträge aller Kassen und die Entwicklung der letzten Jahre können Sie in unserer Vergleichstabelle nachschauen.

Durch Kassenwechsel Geld sparen

Krankenkassen erheben unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge. Auch freiwillig versicherte Selbstständige können beim Beitrag zur GKV sparen, indem sie zu einer Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag wechseln.

Krankenkassenbeitrag für Studenten und Fachschüler

Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert sind, zahlen einen einheitlichen Versicherungsbeitrag. Dieser Beitrag berechnet sich nach dem jeweils gültigen Bafög-Höchstsatz für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Darauf werden 70 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent (10,22 Prozent) sowie der individuelle Zusatzbeitrag der Kasse erhoben. Studenten müssen diesen Beitrag auch dann zahlen, wenn sie tatsächlich geringere Einkünfte haben.

Das Gleiche gilt für Fachschüler, die nicht mehr über die Eltern versichert sind. Sie zahlen den gleichen Beitrag wie Studenten in der KVdS – selbst wenn ihre Einkünfte unter dem Bafög-Höchstsatz liegen.

Beitrag für Azubis

Azubis zahlen wie normale Arbeitnehmer die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie den Zusatzbeitrag basierend auf ihrem Einkommen. Es gibt für sie keinen Mindestbeitrag. Liegt die Ausbildungsvergütung unter 325 Euro pro Monat, übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge für die Krankenkasse und alle anderen Sozialversicherungen.

Ausnahmen vom Mindestbeitrag

Neben Studenten, Fachschülern und Auszubildenden gibt es noch weitere Personengruppen, die von der Mindestbemessungsgrundlage ausgeschlossen sein können:

  • Rentner mit geringen Einkünften: Wenn Rentner monatliche Einkünfte unter 505 Euro haben, können sie durch eine beitragsfreie Familienversicherung, z. B. bei ihrem Ehepartner, mitversichert sein. In dem Fall müssten sie keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.
  • Minijobber: Geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst unter 556 Euro müssen für diese Beschäftigung keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Sie müssen sich dann aber anderweitig versichern, etwa durch eine Familienversicherung oder eine hauptberufliche Tätigkeit.
  • Empfänger von Arbeitslosen- oder Bürgergeld: Bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, werden die Krankenkassenbeiträge von der Bundeagentur für Arbeit übernommen. Für Bürgergeldempfänger zahlt das Jobcenter die Beitragskosten.
  • Bezieher von Krankengeld: Wenn gesetzlich Versicherte Krankengeld erhalten, müssen sie lediglich Beiträge für die Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Von den Beiträgen zur Krankenversicherung sind sie währenddessen befreit.

Häufige Fragen

  • Welche Krankenkasse hat den niedrigsten Mindestbeitrag?

    Im Jahr 2024 ist die BKK firmus die Krankenkasse mit dem niedrigsten Zusatzbeitrag. Die Versicherten zahlen dort aktuell einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent. Der niedrigste Mindestbeitrag beläuft sich damit auf ca. 183 Euro pro Monat.

  • Müssen auch Existenzgründer den Mindestbeitrag zahlen?

    Für Existenzgründer gilt ebenfalls die Mindestbemessungsgrundlage, d. h. sie müssen den Mindestbeitrag zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie aber einen Gründungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, um die Kosten abzudecken. In der Regel müssen sie dafür vorher Arbeitslosengeld bezogen haben.

  • Was passiert mit dem Mindestbeitrag, wenn man ins Ausland zieht?

    Wenn Versicherte im Ausland leben, aber weiterhin in Deutschland Einkünfte erzielen, bleibt die Versicherungspflicht in der Regel bestehen. Es gelten dann die in Deutschland bestehenden Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage.

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