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Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Selbstständige und andere freiwillig Versicherte bei einem geringen Einkommen einen Mindestbeitrag zahlen – selbst wenn ihr tatsächliches Einkommen geringer sein sollte.

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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 02.01.2024

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet sich nach dem Einkommen, das der Versicherte erzielt. Das ist bei Arbeitnehmern der Brutto-Arbeitslohn. Darauf werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) die Beiträge zur Krankenversicherung erhoben.

Für freiwillig Versicherte – etwa Selbstständige oder Personen ohne Erwerbstätigkeit – gibt es jedoch einen Mindestbeitrag. Diesen Beitrag müssen die Versicherten auf jeden Fall zahlen – selbst, wenn sie keine oder nur geringe Einkünfte haben sollten.

Höchstbeitrag in der GKV

Neben dem Mindestbeitrag gibt es in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch einen Höchstbeitrag. Dies ist der Beitrag, den Versicherte bei einem sehr hohen Einkommen maximal bezahlen müssen.

  1. Mindestbeitrag für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte
  2. Beitrag für Studenten und Fachschüler

Mindestbeitrag für Selbstständige und andere freiwillig Versicherte

Bei Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten – etwa nicht erwerbstätige Personen – gehen die Krankenkassen von einem bestimmten Mindestverdienst aus. Dieser Mindestverdienst richtet sich nach einer Rechengröße der gesetzlichen Sozialversicherung – der monatlichen Bezugsgröße. Als Mindesteinkommen wird ein Drittel dieser monatlichen Bezugsgröße unterstellt. Dies sind im Jahr 2024 1.178,33 Euro pro Monat.

Auf diesen unterstellten Mindestverdienst müssen freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld den reduzierten Beitragssatz von 14,0 Prozent zahlen. Möchten Sie bei längerer Krankheit ein gesetzliches Krankengeld erhalten, zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Zudem müssen sie den Zusatzbeitrag ihrer jeweiligen Krankenkasse zahlen.

Durch Kassenwechsel Geld sparen

Die Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag, der sich nach ihrer finanziellen Lage richtet. Der Wechsel zu einer günstigen Kasse mit einem niedrigen Zusatzbeitrag lohnt sich daher – man spart so jeden Monat bares Geld!

Beitrag für Studenten und Fachschüler

Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert sind, zahlen einen einheitlichen Versicherungsbeitrag. Dieser Beitrag berechnet sich nach dem jeweils gültigen Bafög-Höchstsatz für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen. Darauf werden 70 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent (10,22 Prozent) sowie der individuelle Zusatzbeitrag der Kasse erhoben. Studenten müssen diesen Beitrag auch dann zahlen, wenn sie tatsächlich geringere Einkünfte haben.

Das Gleiche gilt für Fachschüler, die nicht mehr über die Eltern versichert sind. Sie zahlen den gleichen Beitrag wie Studenten in der KVdS – selbst wenn ihre Einkünfte unter dem Bafög-Höchstsatz liegen.

Beitrag für Azubis

Azubis zahlen wie normale Arbeitnehmer die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie den Zusatzbeitrag auf ihr Einkommen. Es gibt für sie keinen Mindestbeitrag. Liegt die Ausbildungsvergütung allerdings unter 325 Euro pro Monat, übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge für die Krankenkasse und alle anderen Sozialversicherungen.

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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.

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