Eine Frau sitzt an einem Schreibtisch mit Laptop und Notizbuch

Wie erteile ich einen Freistellungsauftrag?

Stand: 05.01.2026

Einen Freistellungsauftrag können Sie direkt bei Ihrer Bank erteilen. In der Regel ist das ganz einfach im Online-Banking möglich. Dort tragen Sie den gewünschten Freistellungsbetrag ein und bestätigen den Auftrag. Dieser verhindert, dass Banken automatisch Abgeltungssteuer von Zinsen oder Dividenden abziehen. Damit bleiben Ihre Kapitalerträge bis zu einer festgelegten Grenze steuerfrei. 

Zuletzt überarbeitet von:
Anna N. Baumgart, Online Redakteurin Finanzen bei CHECK24

Warum ist der Freistellungsauftrag wichtig?

Wer Kapitalerträge erzielt – zum Beispiel durch Festgeld, Tagesgeld, Aktien, ETFs oder Fonds – muss grundsätzlich die Abgeltungssteuer zahlen. Diese beträgt 25 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (8 bis 9 % je nach Bundesland). Damit summiert sich die Steuerlast auf rund 26,4 % oder mehr.

Alle Begrifflichkeiten werden im nachfolgenden Video nochmal behandelt und miteinander in Verbindung gebracht, damit Sie genau Bescheid wissen über den Freistellungsauftrag.

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CHECK24 Hinweis

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie bei Anlagen in Deutschland nicht selbst vom Anleger abgeführt werden muss, sondern von den Banken automatisch vor Auszahlung der Gewinne ans Finanzamt abgegeben wird. Dies passiert in voller Höhe, wenn kein Freistellungsauftrag eingerichtet ist.

Steuerfreibetrag dank Sparerpauschbetrag

Der Staat gewährt jedem Steuerpflichtigen einen jährlichen Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag.

  • 1.000 € für Singles
  • 2.000 € für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner

Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei.

Wie nutze ich den Sparerpauschbetrag?

Um vom Sparerpauschbetrag zu profitieren, müssen Sie aktiv bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einreichen. Nur so werden die Zinsen, Dividenden und Gewinne automatisch bis zur Freibetragsgrenze steuerfrei ausgezahlt. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank direkt Abgeltungssteuer ab – auch wenn die Erträge unterhalb des Freibetrags liegen.

Wie hoch darf der Freistellungsauftrag sein?

Viele Anleger haben Geldanlagen bei verschiedenen Banken. In diesem Fall kann der Freistellungsauftrag aufgeteilt werden. Wichtig ist, die voraussichtlichen Kapitalerträge im Blick zu behalten, um den Pauschbetrag optimal auszuschöpfen. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf die Grenze von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € nicht überschreiten. Das Finanzamt kann die Angaben jederzeit überprüfen. Wer zu hohe Freistellungsaufträge erteilt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit und muss im Zweifel nachzahlen.

Beispielrechnung mit und ohne Freistellungsauftrag

Legt ein Sparer zum Beispiel einen Betrag von 30.000 Euro mit vier Prozent effektivem Jahreszins p. a. für ein Jahr auf ein Festgeldkonto, liegt der Zinsertrag bei Zinszahlung am Laufzeitende vor Steuern bei 1.200 Euro. Ohne Freistellungsauftrag wird die Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag auf die gesamte Summe gezahlt, also 316,56 Euro. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro werden nur die darüberhinausgehenden 200 Euro versteuert. Die Bank führt 52,79 Euro ans Finanzamt ab. Der Freistellungsauftrag bei der Bank bringt in diesem Fall also 264 Euro mehr Gewinn. In diesem Beispiel ist der Sparer nicht kirchensteuerpflichtig. Würde er Kirchensteuer abführen müssen, wäre der Gewinn durch den Freistellungsauftrag noch höher.

Wie erteile ich einen Freistellungsauftrag?

Freistellung
bei der Bank

Die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist unkompliziert. Fast alle Banken stellen dafür ein Formular bereit (in Papierform oder im Online-Banking).

  • Bei einer Depoteröffnung weisen Bankberater in der Regel aktiv auf die Freistellung hin.
  • Bei reinen Online-Bankgeschäften müssen Kunden selbst darauf achten, den Auftrag rechtzeitig einzurichten.

Freistellung im CHECK24-Geldanlagecenter

Wer ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto über den CHECK24 Geldanlagevergleich eröffnet, kann den Freistellungsauftrag bequem im CHECK24-Geldanlagecenter erteilen.

  • Der Auftrag gilt für alle Anlagen, die über das CHECK24-Anlagekonto verwaltet werden.
  • Er kann für ein Kalenderjahr oder unbefristet eingerichtet werden.

Fristen für den
Freistellungsauftrag

Die Erteilung des Freistellungsauftrags ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich.

  • In der Regel bis zum letzten Bankarbeitstag des laufenden Kalenderjahres.
  • Einige Banken setzen jedoch frühere Fristen.

Am besten den Freistellungsauftrag direkt bei Abschluss der Geldanlage einrichten. So wird er rechtzeitig berücksichtigt.

CHECK24 Tipp

Sparer sollten ihre Freistellungsaufträge in regelmäßigen Abständen überprüfen. Sind Geldanlagen bei anderen Geldinstituten dazu gekommen, müssen die Summen gegebenenfalls neu aufgeteilt werden. Da, wo der höchste Gewinn zu erwarten ist, sollte auch die Freistellungsauftrag entsprechend hoch sein. Ist eine Anlage weggefallen, ist es wichtig zu bedenken, dass der der dazu gehörige Freistellungsauftrag ebenfalls gekündigt wird.

Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag

Ist ein Freistellungsauftrag auch für Kinder nötig?

Auch Gewinne aus Kapitalanlagen, die auf Kinder laufen, sind abgeltungssteuerpflichtig. Legen Eltern auf den Namen ihres Kindes zum Beispiel ein Festgeldkonto an, müssen sie einen Freistellungsauftrag erteilen, damit keine Steuern fällig werden. Dabei gilt für das Kind ebenfalls der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro.

Kann ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen?

Ja, das ist nicht nur möglich, sondern in vielen Fällen sogar empfehlenswert. Wenn Sie Geldanlagen bei mehreren Banken haben, können Sie Ihren Sparerpauschbetrag auf die einzelnen Institute aufteilen – jeweils in Form eines separaten Freistellungsauftrags.

Entscheidend ist, dass die Summe aller Freistellungsaufträge die gesetzliche Grenze nicht überschreitet: 1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für Verheiratete. Teilen Sie den Betrag so auf, dass er Ihre voraussichtlichen Zinserträge bei jeder Bank möglichst vollständig abdeckt.Überschreiten Ihre tatsächlichen Erträge die erteilten Freistellungsaufträge, wird der Mehrbetrag nachträglich versteuert. Umgekehrt verfällt ein nicht genutzter Freibetrag am Jahresende – eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich

Muss der Freitstellungsauftrag jedes Jahr neu erteilt werden?

Nein, ein Freistellungsauftrag muss nicht jährlich neu erteilt werden. Er gilt in der Regel unbefristet, bis Sie ihn widerrufen, ändern oder die Bank ihn aus anderen Gründen aufhebt. Allerdings sollten Sie Ihren Freistellungsauftrag regelmäßig prüfen – insbesondere wenn sich Ihre Lebenssituation ändert (z. B. Heirat, höhere Zinserträge, neue Konten bei weiteren Banken). Dann kann es sinnvoll sein, die Höhe anzupassen oder den Auftrag auf mehrere Institute aufzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag von 1.000 € (bzw. 2.000 € für Ehepaare) insgesamt nicht überschreiten darf. Wenn Sie bei einer neuen Bank ein Konto eröffnen, müssen Sie dort einen eigenen Freistellungsauftrag einreichen.

Wann erhalte ich meine Steuerbescheinigung für Kapitalerträge?

Die Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge stellen unsere Partnerbanken in der Regel bis zum 31. März im CHECK24 Geldanlagecenter bereit oder versenden sie direkt per Post. Bitte beachten Sie, dass Banken laut BaFin offiziell bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres Zeit haben, die Bescheinigungen auszustellen.

Woher weiß ich, wie hoch meine Freistellungsaufträge sind?

Ihre Freistellungsaufträge und deren Höhe lassen sich bei den Banken abrufen, bei denen Sie Konten oder Depots unterhalten. Die entsprechenden Informationen finden Sie meist im Online-Banking-Bereich unter „Freistellungsauftrag“ oder „Steuerdaten“. Wenn sie Aufträge bei unterschiedlichen Banken haben, dann achten Sie darauf, dass Sie den Freibetrag, je nach zu erwartenden Erträgen bestmöglich aufteilen und ausschöpfen.
Verwalten Sie Ihre Anlagen über das CHECK24 Anlagekonto, ist auch die Höhe Ihres Freistellungsauftrags dort ersichtlich.

Was passiert, wenn ich zu hohe Freistellungsaufträge erteilt habe?

Wenn Sie bei mehreren Banken Freistellungsaufträge einreichen und die Summe dieser Aufträge den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag übersteigt, werden die zu hoch freigestellten Kapitalerträge vom Finanzamt nachträglich versteuert.

Werden Freistellungsaufträge automatisch an das Finanzamt gemeldet?

Ja, Banken und Finanzinstitute melden Ihre Freistellungsaufträge sowie die dadurch ausgeschöpften Beträge einmal jährlich elektronisch an das Finanzamt. Sie brauchen sich daher nicht selbst darum kümmern.

Wo kann ich einen Freistellungsauftrag einreichen?

Einen Freistellungsauftrag reichen Sie direkt bei der Bank ein, bei der Ihr Konto oder Depot geführt wird. Die meisten Institute bieten ein Online-Formular im Banking-Bereich an; alternativ ist eine schriftliche Erklärung per Post möglich. Wichtig: Pro Bank ist ein eigener Freistellungsauftrag nötig. Haben Sie Konten bei mehreren Instituten, verteilen Sie Ihren Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Verheirateten) auf die einzelnen Aufträge. Verwalten Sie ihre Geldanlage über das CHECK24 Geldanlagecenter, können Sie den Auftrag hier bequem erstellen.

Freistellungsauftrag – Was tun bei verpasster Frist?

Verpassen Sparer die Frist für den Freistellungsauftrag, führt die Bank die Abgeltungssteuer in voller Höhe an das Finanzamt ab. Das Geld ist aber nicht endgültig weg, sondern kann über die Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden. Dazu muss der Steuererklärung die ausgefüllte Anlage KAP und ein Nachweis über die abgeführte Abgeltungssteuer beiliegen, den die Bank ausstellt. Dieses Prozedere ist aufwändiger als der Freistellungsauftrag und das Geld steht dann erst später, bei Auszahlung durch das Finanzamt, zur Verfügung.

Ein Freistellungsauftrag kann auch nachträglich in der Höhe geändert werden. Dafür gelten dieselben Fristen wie für die Ersterteilung. Bei Anlagen über das CHECK24-Geldanlagecenter unterstützen die Anlage-Experten auf Wunsch bei der Erstellung des Freistellungsauftrags und behalten eventuelle Fristen für die Kunden im Auge.

Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite sind rein informativ zu betrachten und stellen keine steuerliche Beratung dar. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.

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