
Stand: 15.06.2026

Zuletzt überarbeitet von:
Anna Molder, Online Redakteurin Finanzen bei CHECK24
Die Quellensteuer wird direkt bei der Auszahlung von Einkünften wie Gehalt, Zinsen oder Dividenden einbehalten.
Die Steuer fällt in dem Land an, in dem die Einkünfte erzielt werden, und wird meist automatisch an die Finanzbehörden abgeführt. So stellt die Quellensteuer sicher, dass Steuern dort gezahlt werden, wo die Einkünfte entstehen – unabhängig davon, in welchem Land der Empfänger steuerpflichtig ist.

Wenn Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, dann müssen Sie auf Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer bezahlen. Dazu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer. Letztere variiert je nachdem, in welchem Bundesland Sie leben.
Die Höhe der Quellensteuer können die Länder selbst festlegen, daher gibt es zum Teil große Unterschiede. Der Quellensteuersatz in der Schweiz liegt aktuell beispielsweise bei 35 Prozent, in Frankreich und den Niederlanden bei 0 Prozent.
Im CHECK24 Geldanlagevergleich finden Sie lukrative Angebote für Fest- und Tagesgelder. Die nachfolgende Tabelle zeigt die im Vergleich verfügbaren Anlageländer, deren Steuersätze auf Zinserträge und auf wie viel Prozent sich die Steuer reduzieren lässt.
| Land | Quellensteuer | Steuer reduzierbar auf |
| Bulgarien | 10% | 5% |
| Estland | 0% | 0% |
| Finnland | 0% | 0% |
| Frankreich | 0% | 0% |
| Griechenland | 15% | 5% |
| Italien | 0% | 0% |
| Kroatien | 12% | 0% |
| Lettland | 25,5% | 10% |
| Litauen | 15% | 10% |
| Luxemburg | 0% | 0% |
| Malta | 0% | 0% |
| Niederlande | 0% | 0% |
| Österreich | 25% | 0% |
| Schweden | 0% | 0% |
| Slowakei | 19% | 0% |
| Spanien | 0% | 0% |
| Tschechien | 0% | 0% |
Wenn sich der Steuersatz nicht auf 0 Prozent reduzieren lässt, können Sie die verbleibenden Prozent im Rahmen Ihrer Steuererklärung anrechnen. Eine Ausnahme aus dem CHECK24 Geldanlagevergleich ist Griechenland: Es fällt auf den Zinsertrag eine nicht erstattbare Quellensteuer in Höhe von 5% an. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Geldanlageexperten – diese beraten Sie unverbindlich und kostenlos.
Kapitalerträge, die Anleger mit Wohnsitz in Deutschland aus dem Ausland erhalten, unterliegen grundsätzlich der deutschen Einkommensbesteuerung. Bei Kapitalerträgen ist das die Abgeltungssteuer beziehungsweise Kapitalertragssteuer. Allerdings behalten ausländische Banken oft schon Steuern ein und ziehen diese direkt von den Zinserträgen ab, bevor sie den verbleibenden Betrag an den Anleger auszahlen. Dies führt dazu, dass Einkünfte doppelt besteuert werden. Ob und in welcher Höhe Quellensteuern erhoben werden, hängt davon ab, wo die Bank ihren Sitz hat. Anleger können sich dann einen Teil der Quellensteuer zurückholen oder sich davon befreien, wenn es diesbezüglich eine Regelung zwischen Quellenstaat und Deutschland gibt.
Um eine doppelte Besteuerung zu verhindern, hat Deutschland mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese Abkommen regeln, wie die Besteuerungsrechte zwischen den beteiligten Staaten aufgeteilt werden. Für Geldanlagen in Staaten, mit denen ein solches Abkommen besteht, können bis zu 15 Prozent des ausländischen Quellensteuersatzes auf den in Deutschland fälligen Abgeltungssteuersatz angerechnet werden. Liegt der Quellensteuersatz über 15 Prozent, kann eine Rückerstattung der Differenz beim zuständigen ausländischen Finanzamt beantragt werden.
Im CHECK24 Geldanlagevergleich sind Angebote mit Quellensteuer deutlich gekennzeichnet. Diese Angebote von Tagesgeld und Festgeld haben den Hinweis "ausländische Quellensteuer". Wenn eine Quellensteuer anfällt und Sie diese unter gewissen Voraussetzungen reduzieren können, sind die Infos dazu in den Produktdetails gelistet.
In Deutschland werden Zinsen und Dividenden grundsätzlich mit dem gleichen Abgeltungssteuersatz besteuert. Im Ausland gelten jedoch häufig unterschiedliche Quellensteuersätze für verschiedene Arten von Kapitalerträgen. So können beispielsweise für Dividenden aus Aktien andere Steuersätze gelten als für Zinsen aus Tagesgeld- oder Festgeldanlagen. Auch die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungssteuer kann je nach Land und Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich geregelt sein.
Welche Quellensteuersätze für deutsche Anleger gelten und wie hoch die anrechenbaren Beträge sind, hängt daher sowohl vom jeweiligen Staat als auch von der Art des Kapitalertrags ab.Einen Überblick über die länderspezifischen Regelungen bietet das Bundeszentralamt für Steuern.
Besteht ein DBA und zieht die ausländische Bank eine nationale Kapitalertragsteuer ein, können Sie veranlassen, dass die Bank einen reduzierten Steuersatz anwendet oder diesen bis auf 0 Prozent senkt. Hierfür benötigen Sie eine vom deutschen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, die bestätigt, dass Sie in Deutschland steuerpflichtig sind.
Die Erträge müssen in der Anlage KAP (Kapitalerträge) Ihrer Einkommensteuererklärung aufgeführt werden, da bisher keine Steuern an das deutsche Finanzamt abgeführt wurden. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, die im Ausland gezahlten Steuern entweder anrechnen zu lassen oder eine Rückerstattung zu beantragen.
Sie legen Geld auf einem Festgeldkonto in Litauen an und erzielen 150 Euro Zinsen. Mit einer bei der Bank hinterlegten Ansässigkeitsbescheinigung beträgt die litauische Quellensteuer 10 Prozent. Die Bank behält daher 15 Euro ein und zahlt Ihnen 135 Euro aus. Für die deutsche Besteuerung zählen dennoch die gesamten Kapitalerträge von 150 Euro. Darauf fällt die Abgeltungssteuer von 25 Prozent an. Das entspricht 37,50 Euro. Da die bereits gezahlte Quellensteuer von 15 Euro angerechnet wird, müssen Sie in Deutschland nur noch die Differenz zahlen:
Insgesamt werden somit 37,50 Euro Steuern auf die Kapitalerträge fällig. Eine doppelte Besteuerung wird durch die Anrechnung der Quellensteuer vermieden.
Wenn Sie Ihre Geldanlage über das CHECK24 Geldanlagecenter verwalten, finden Sie hier die notwendigen Dokumente wie die Ansässigkeitsbescheinigung zur Reduktion einer ausländischen Steuerlast, inklusive einer umfangreichen Ausfüllanleitung. CHECK24 erinnert Sie rechtzeitig per Mail an das Einreichen der notwendigen Dokumente.
Liegt die ausländische Quellensteuer bei maximal 15 Prozent, ist in der Regel keine Rückforderung erforderlich. Dieser Betrag kann meist auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden.
Erhebt ein Land jedoch mehr als 15 Prozent Quellensteuer, lässt sich der übersteigende Anteil häufig nicht in Deutschland anrechnen. In diesem Fall kann eine Rückerstattung beim zuständigen Finanzamt des Quellenstaats beantragt werden.
Ob und in welcher Höhe eine Rückforderung möglich ist, hängt von den Regelungen des jeweiligen Landes und einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland ab. Für den Antrag werden häufig folgende Unterlagen benötigt:
Die Wohnsitzbescheinigung bestätigt, dass Sie in Deutschland steuerlich ansässig sind und enthält in der Regel Ihre Steuernummer. Je nach Land gelten unterschiedliche Fristen und Bearbeitungszeiten. Eine rückwirkende Erstattung ist häufig für drei Jahre möglich. Die Auszahlung kann je nach Staat wenige Wochen, aber auch mehrere Monate oder in Einzelfällen Jahre dauern.
Damit Sie sich nicht oder nur mit sehr wenig Steuerabzug an der Quelle auseinandersetzen müssen, sollten Sie sich für eine Geldanlage aus Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen oder ohne Quellensteuer entscheiden. Im CHECK24 Geldanlagevergleich finden Sie viele Angebote für Fest- und Tagesgelder im EU-Ausland bei denen die Quellensteuer entfällt.
Sind Sie Geringverdiener, dann haben Sie die Möglichkeit, mithilfe einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) von der Abgeltungssteuer in Deutschland auf Kapitalerträge befreit zu werden. Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist, dass das zu versteuernde Gesamteinkommen, inklusive der Kapitalerträge, den Grundfreibetrag nicht überschreitet.
Sie sollten einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn Sie Kapitalerträge erzielen. Wenn die daraus resultierenden Erträge den jährlichen Sparerpauschbetrag nicht überschreiten, sind die Erträge in Deutschland steuerfrei. Für ausländische Zinsen können Sie keinen Freistellungsauftrag stellen.
Für die Rückerstattung der Quellensteuer können unterschiedliche Kostenpunkte auf Anleger zukommen. Im Vorfeld sollten Sie überschlagen, ob sich es sich lohnt, den Erstattungsprozess zu veranlassen. Für diese Berechnung sollten Sie eventuell anfallende Portogebühren und gegebenenfalls Kosten für Bescheinigungen berücksichtigen. Wie hoch diese genau ausfallen, ist länder- und bankenabhängig.
Die Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge stellen unsere Partnerbanken in der Regel bis zum 31. März im CHECK24 Geldanlagecenter bereit oder versenden sie direkt per Post. Bitte beachten Sie, dass Banken laut BaFin offiziell bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres Zeit haben, die Bescheinigungen auszustellen.
Wenn Sie sich für eine Geldanlage im Ausland interessieren, sollte auch das Thema Quellensteuer in Ihrem Entscheidungsprozess Beachtung finden. Wird im Quellstaat eine Steuer auf Ihren Kapitalbetrag fällig, gibt es Möglichkeiten, diese mit der deutschen Abgeltungssteuer zu verrechnen. Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor, ist das für einen Steuersatz bis zu 15 Prozent möglich. Liegt der ausländische Quellensteuersatz über den 15 Prozent, kann es aufwendig werden, sich die entstehende Differenz zurückzuholen. Für Fest- und Tagesgelder gibt es einige gewinnbringende Angebote im europäischen Ausland, bei denen entweder gar keine oder eine sehr geringe Quellensteuer anfällt. Ein Vergleich über CHECK24 ist in jedem Fall empfehlenswert. Auch bei Fragen rund um das Thema Quellensteuer stehen Ihnen unsere Geldanlageexperten gerne telefonisch zur Verfügung.
Hinweis: Die Inhalte auf dieser Seite sind rein informativ zu betrachten und stellen keine steuerliche Beratung dar. Zur individuellen Klärung steuerrechtlicher Fragen empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder einer anderen gemäß § 2 StBerG befähigten Person.
Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
Telefonische Beratung
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine Beratung? Unsere Kundenberater helfen Ihnen gerne!
089 - 24 24 11 24 Mo. bis So. von 08 - 20 Uhr