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Festgeld Ratgeber

Festgeld vorzeitig kündigen

Ein Festgeldkonto ist eine Anlageform, die über eine bestimmte Dauer läuft. Während der Laufzeit hat der Sparer keinen Zugriff auf sein Kapital – die Bank hat dadurch Planungssicherheit und verzinst Festgeld in der Regel höher als täglich fällige Sparprodukte, wie zum Beispiel Tagesgeldkonten oder Girokonten. Zudem unterliegt der Zinssatz während der Laufzeit keinen Schwankungen.

Besteht dennoch die Möglichkeit, ein Festgeldkonto vorzeitig zu kündigen und dadurch bereits vor Ablauf der Anlagedauer auf das angelegte Kapital zuzugreifen? Laut Paragraf 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Sparer die Möglichkeit, das Konto „aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt demnach vor, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“. Dieser Passus ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken zu finden.

Zu den angesprochenen Ausnahmefällen zählt beispielsweise die drohende Insolvenz einer Bank. Auch im Falle des Tods des Kontoinhabers haben die Erben Zugriff auf das Vermögen. Sofern eine Person Hartz IV beantragt, ist die Bank ebenfalls dazu verpflichtet, das Kapital auszubezahlen.

Die Bank kann Gebühren erheben

In anderen Fällen hat ein Anleger nur ein Recht auf eine vorzeitige Auszahlung der Summe, wenn eine entsprechende Vereinbarung vertraglich festgelegt wurde. Dies ist allerdings eher unüblich. Enthält der Vertrag keine entsprechende Regelung, ist die Bank im Falle einer Kündigung nicht dazu verpflichtet, die Summe auszubezahlen – vielmehr besteht eine Freiwilligkeit des Kreditinstituts.

Möchte der Kunde über sein angelegtes Geld verfügen, muss er eine schriftliche Kündigung einreichen. Gibt die Bank dem statt, fallen für den Sparer in der Regel Kosten an. In vielen Fällen gewährt das Geldhaus gar keine Verzinsung oder eine Verzinsung, die deutlich unter dem vereinbarten Zinssatz liegt. Hat die Bank bereits Zinsausschüttungen vorgenommen, kann sie diese gegebenenfalls verrechnen. Darüber hinaus steht es ihr frei, Gebühren zu erheben, deren Höhe gesetzlich nicht geregelt ist und dadurch willkürlich festgesetzt werden kann. Sofern ein Kreditinstitut Gebühren berechnet, kann dies dazu führen, dass für den Anleger am Ende sogar eine negative Rendite zu Buche steht.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.