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Festgeld Lexikon

Freistellungsauftrag

Mit einem Freistellungsauftrag können Sparer die Besteuerung ihrer Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag verhindern. Der Freibetrag, der jedes Jahr ohne steuerliche Abzüge eingenommen werden darf, beträgt für Einzelpersonen 1.000 Euro. Für Ehepaare gilt der doppelte Freibetrag von 2.000 Euro. Gewinne, die darüber hinausgehen, unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Auf diese wird zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent erhoben – der Steuersatz beträgt damit 26,38 Prozent. Gegebenenfalls kommt noch die Kirchensteuer hinzu.

Um den Freibetrag ausschöpfen zu können, müssen Sparer ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Dies kann bei den meisten Geldinstituten entweder schriftlich oder per Online-Banking erfolgen. Meist erhält der Bankkunde auch bereits bei der Festgeldkontoeröffnung ein entsprechendes Formular. Stichtag ist in der Regel der letzte Arbeitstag einer Bank in einem Kalenderjahr. Bei einigen Kreditinstituten läuft die Frist jedoch bereits früher ab – üblicherweise kann der Termin entweder der Homepage der Bank entnommen oder erfragt werden.

Sparer haben die Möglichkeit, bei mehreren Banken Freistellungsaufträge einzureichen und den Betrag auf diese Weise aufzuteilen. Insgesamt darf die Grenze von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro allerdings nicht überschritten werden. Gehen die Kapitalerträge insgesamt über den Freibetrag hinaus, unterliegen ausschließlich die oberhalb der Grenze liegenden Gewinne der Abgeltungssteuer – der Freibetrag bleibt davon auch in diesem Fall unberührt und wird nicht versteuert.

Sofern ein Bankkunde die Frist für die Einreichung eines Freistellungsauftrages versäumt hat, führt das Geldhaus die Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt ab. Er hat dann allerdings die Möglichkeit, sich die Abzüge im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückzuholen.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.