Bei einer Gaspreiserhöhung, einer Gaspreissenkung oder bei einem Umzug können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Wichtig: Bei einer Sonderkündigung müssen Sie selbst kündigen – und zwar schriftlich. Dafür können Sie ganz einfach unseren digitalen Kündigungsservice nutzen. Auch wenn Sie selbst kündigen, bleibt Ihre Gasversorgung durchgehend sicher und unterbrechungsfrei.
Bei Sonderkündigung
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Bei einem Umzug können Sie in vielen Fällen von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Sie können bei einem Umzug Gas kündigen, wenn:
Ob und wann Sie kündigen können, erfahren Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Gasvertrags.
Wer noch vom örtlichen Grundversorger beliefert wird, kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Wenn Sie bereits zu einem anderen Anbieter gewechselt sind, gelten die Kündigungsfristen und Bestimmungen Ihres aktuellen Vertrags.
Sobald Sie gekündigt haben, sollten Sie einen Gasvergleich durchführen, um einen neuen Gasanbieter zu finden. Geben Sie beim Wechselauftrag unbedingt an, dass Sie bereits selbst gekündigt haben. Haben Sie Ihrem bisherigen Anbieter eine Einzugsermächtigung erteilt, sollten Sie diese in Ihrer Kündigung widerrufen. So stellen Sie sicher, dass der alte Anbieter ab diesem Zeitpunkt keinen Zugriff mehr auf Ihr Konto hat.
Erhöht Ihr Gasanbieter die Preise, haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt meist zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Mitteilung über die Preiserhöhung erhalten haben. Die genaue Frist finden Sie auch in Ihrem Vertrag – sie ist zusätzlich gesetzlich geregelt.
Wichtig ist, dass Ihr Anbieter Sie rechtzeitig und transparent über die Preisänderung informiert. Sobald Sie die Mitteilung bekommen, sollten Sie prüfen, ob Sie die neuen Preise akzeptieren möchten – oder ob Sie lieber von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Eine Erhöhung des monatlichen Abschlags ist nicht automatisch eine Gaspreiserhöhung, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn sich verbindliche Tarifbestandteile ändern – also der Arbeitspreis (Preis pro Kilowattstunde) oder der Grundpreis.
Ein höherer Abschlag kann verschiedene Gründe haben: Zum Beispiel, weil Ihr Verbrauch gestiegen ist oder weil der Anbieter steigende Marktpreise erwartet und vorsorglich die monatliche Zahlung anpasst.
Solange sich jedoch Arbeitspreis und Grundpreis nicht verändern, handelt es sich nur um eine Anpassung der Abschlagszahlung – nicht um eine Preiserhöhung im rechtlichen Sinne. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht.
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