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Urteil: Keine neue Heizung wegen altem Schulwegunfall

München, 9.8.2023 | 10:59 | mst

Die Wohnungshilfe der gesetzlichen Unfallversicherung soll sicherstellen, dass Versicherte nach einem Unfall möglichst eigenständig leben können. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat jetzt in einem Fall entschieden, dass eine neue Heizung nicht unter diese Hilfe fällt.

Motorroller nach einem schweren UnfallEin Gericht musste entscheiden, ob ein Mann mehr als 20 Jahre nach einem Schulwegunfall mit dem Roller Anspruch auf Wohnungshilfe hat.
Ein Mann, der als Schüler einen Unfall hatte, hat keinen Anspruch auf eine anteilige Kostenerstattung für eine neue Heizung im Haus seiner Eltern. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Fall entschieden (Aktenzeichen: L 6 U 78/21).
 
Der Mann aus Südniedersachsen hatte im Jahr 2000 als 17-Jähriger einen Unfall auf dem Weg zur Schule. Er wurde auf seinem Motorroller von einem entgegenkommenden Auto erfasst und schwer verletzt. Er kann seitdem unter anderem seinen rechten Arm nicht mehr benutzen und erhält eine Unfallrente.
 
Zusammen mit seinen Eltern lebt er in deren Haus. Als die Heizung ausgetauscht werden musste, beantragte er beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband eine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhack­schnitzel-Heizung. Er argumentierte, dass die alte Anlage mit Scheitholz betrieben wurde und daher nicht behindertengerecht war.
 
Mit seinem verletzten Arm könne er jedoch weder Holz spalten noch mit der Schubkarre transportieren. Seine Eltern könnten ihn mittlerweile auch nur noch bedingt unterstützen.

Sozial- und Landessozialgericht weisen die Klage ab

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Kostenbeteiligung ab, woraufhin der Mann klagte. Das Sozialgericht wies die Klage jedoch ab.
 
Auch die Berufung des Mannes beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte keinen Erfolg. Die Richter urteilten, dass die Wohnungshilfe zwar grundsätzlich auch Heizungsanlagen fördern könne. Es bestehe jedoch keine unfallbedingte Notwendigkeit für den Austausch, da sich die Folgen des 20 Jahre zurück­liegenden Unfalls nicht geändert hätten.
 
Die Eltern des Klägers hätten den Betrieb der Heizung bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis stets bewältigt. Zudem wäre bei körperlichen Beeinträchtigungen seiner Eltern eine Öl-, Gas- oder Stromheizung ohne häufige Brennstoffzufuhr ohnehin naheliegender gewesen.
 
Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.

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