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Freistellungsauftrag fürs Tagesgeld: Das ändert sich 2016
| asz

Der Freistellungsauftrag, etwa auf Zinsen von Tagesgeldkonten ist künftig nur kombiniert mit der Steuer-ID gültig.
Ab 1. Januar 2016 berücksichtigen deutsche Banken Freistellungsaufträge nicht mehr, wenn die dazugehörige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des Kunden nicht vorliegt – Verbraucher, die keine Abgeltungssteuer auf Zinserträge aus Sparanlagen wie Tagesgeldkonten zahlen möchten, sollten ihre Steuer-ID daher jetzt dringend bei ihrer Bank einreichen.
Bei Sparern, die es bis zum Jahreswechsel verpassen, die Identifikationsnummer bei ihrer Bank einzureichen, wird die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge dann direkt an das Finanzamt abgeführt werden. Laut einer von der Süddeutschen Zeitung zitierten Sprecherin des Bundesverbandes deutscher Banken werden Freistellungsaufträge, die zum Jahresbeginn nicht um die elfstellige Identifikationsnummer erweitert wurden, gelöscht. Folglich wird die Bank in diesen Fällen Kapitalerträge aus Sparkonten und Aktien direkt versteuern und an das Finanzamt abzuführen.
Die Pflicht, die Steueridentifikationsnummer einzureichen, gilt ab diesem Zeitpunkt sowohl für bereits bestehende als auch für neu eingereichte Freistellungsaufträge. Damit endet zum Beginn des neuen Jahres eine Übergangsfrist, laut der Verbraucher seit 2011 dazu aufgerufen waren, den Banken ihre Steuer-ID zu ihrem Freistellungsauftrag mitzuteilen. „Sie haben noch das ganze Jahr lang Gelegenheit, die Steuer-ID nachzureichen“, weiß Kerstin Altendorf, Sprecherin des Bankenverbandes einem Artikel von Focus Online zufolge. In diesem Fall werden erwirtschaftete Zinserträge bis zu diesem Zeitpunkt abgeführt und dem Kunden nicht rückwirkend erstattet. Eine Rückerstattung der Erträge aus Sparanlagen erhalten Verbraucher nur, wenn sie diese im kommenden Jahr in der Anlage KAP ihrer Steuererklärung angeben.
Den aktuellen Zeitpunkt sollten Sparer auf Anraten des Bankenverbandes zudem dazu nutzen, ihren Freibetrag grundsätzlich zu prüfen: Da Verbraucher ihre Ersparnisse häufig auf mehrere Konten und Depots verteilen, sind die bei der Kontoeröffnung eingerichteten Sparerpauschbeträge häufig zu hoch oder zu niedrig angesetzt. Den Freibetrag auf Kapitalerträge, beispielsweise auf Zinsen von Tagesgeldkonten oder Dividenden, in Höhe von 801 Euro für Singles und 1026 Euro für Verheiratete, können Verbraucher auf mehrere Konten verteilen.
Die Pflicht, die Steueridentifikationsnummer einzureichen, gilt ab diesem Zeitpunkt sowohl für bereits bestehende als auch für neu eingereichte Freistellungsaufträge. Damit endet zum Beginn des neuen Jahres eine Übergangsfrist, laut der Verbraucher seit 2011 dazu aufgerufen waren, den Banken ihre Steuer-ID zu ihrem Freistellungsauftrag mitzuteilen. „Sie haben noch das ganze Jahr lang Gelegenheit, die Steuer-ID nachzureichen“, weiß Kerstin Altendorf, Sprecherin des Bankenverbandes einem Artikel von Focus Online zufolge. In diesem Fall werden erwirtschaftete Zinserträge bis zu diesem Zeitpunkt abgeführt und dem Kunden nicht rückwirkend erstattet. Eine Rückerstattung der Erträge aus Sparanlagen erhalten Verbraucher nur, wenn sie diese im kommenden Jahr in der Anlage KAP ihrer Steuererklärung angeben.
Freibeträge auf Sparkonten grundsätzlich prüfen
Informationen der Süddeutschen Zeitung zufolge werden zahlreiche Institute ihre Kunden jedoch in den kommenden Tagen schriftlich an das Einreichen der Steuer-ID erinnern. Die persönliche, lebenslang gültige Steueridentifikationsnummer gibt es bereits seit 2008 und ist beispielsweise auf der Lohnabrechnung und auf dem Steuerbescheid zu finden.Den aktuellen Zeitpunkt sollten Sparer auf Anraten des Bankenverbandes zudem dazu nutzen, ihren Freibetrag grundsätzlich zu prüfen: Da Verbraucher ihre Ersparnisse häufig auf mehrere Konten und Depots verteilen, sind die bei der Kontoeröffnung eingerichteten Sparerpauschbeträge häufig zu hoch oder zu niedrig angesetzt. Den Freibetrag auf Kapitalerträge, beispielsweise auf Zinsen von Tagesgeldkonten oder Dividenden, in Höhe von 801 Euro für Singles und 1026 Euro für Verheiratete, können Verbraucher auf mehrere Konten verteilen.
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