Ein Großteil der Rentner hat Angst vor Altersarmut
Die meisten Rentner fürchten sich vor Altersarmut. Besonders bei Rentnern ohne private Vorsorge sind die Sorgen groß, wie eine aktuelle Studie zeigt.
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München, 31.3.2025 | 15:55 | whe
Kindererziehungszeiten, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erbracht werden, können den Rentenanspruch der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland erhöhen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen: B 5 R 16/23 R) hatte eine Mutter aus Deutschland ihre Kinder in Österreich großgezogen. Gearbeitet hatte sie während ihrer Zeit in Österreich nicht. Die Kindererziehungszeit wurde vom österreichischen Rentenversicherungsträger zwar grundsätzlich anerkannt, allerdings hatte die Klägerin die Mindestversicherungszeit von 180 Monaten nicht erreicht. Eine Rente erhält sie in Österreich daher nicht.
Vor dem Umzug in den Nachbarstaat war die Klägerin in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Nachdem sie zurück nach Deutschland gezogen war, zahlte die Frau für einen Monat einen freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, um die Wartezeit von 60 Monaten für eine Altersrente zur erfüllen.
Damit hat die Klägerin die Voraussetzung des Europäischen Gerichtshofes erfüllt. Dieser sieht vor, dass Kindererziehungsleistungen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erbracht werden, berücksichtigt werden, wenn vor und nach einem Umzug Rentenansprüche ausschließlich in dem Staat erworben wurden, in dem die Rente gewährt wird – in diesem Fall also Deutschland.
Dass durch die Kindererziehungszeiten in Österreich grundsätzlich Rentenansprüche aufgebaut werden können, verhindert dabei nicht die Anerkennung der erbrachten Erziehungsleistung für die deutsche Altersrente.
Vielmehr würde die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten eine Benachteiligung der klagenden Mutter darstellen, da sie ihr Recht auf eine freie Wahl des Wohnortes innerhalb der EU in Anspruch genommen hatte. Eine dadurch entstehende Benachteiligung stünde im Widerspruch zur Freizügigkeit von Bürgern der Europäischen Union, urteilte das BSG.
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