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Freiwillige Rentenversicherung

Wir erklären, wann es sinnvoll ist, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen und was die Vor- und Nachteile gegenüber einer Pflichtversicherung auf Antrag sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer nicht pflichtversichert ist, kann freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
  • Das betrifft etwa Selbstständige, Freiberufler, Hausfrauen/-männer und Beamte.
  • Die Höhe der Monatsbeiträge können Sie recht frei bestimmen (Stand 2024: zwischen 100,07 Euro und 1.404,30 Euro). Auch ein Aussetzen oder Beenden der Beitragszahlung ist jederzeit möglich.
  • Alternativ können Sie als Selbstständiger einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen.
  • Eine Pflichtversicherung ist für die gesamte Selbstständigkeit bindend. Dafür zählen die Zeiten für eine Erwerbsminderungsrente oder den Anspruch auf Prävention und Reha.

Wer kann sich freiwillig versichern?

Wer nicht in der gesetzlichen Renten­versicherung als Arbeitnehmer pflichtversichert ist, kann sich freiwillig versichern. Das trifft vor allem auf Selbstständige und Freiberufler zu, die nicht wie etwa Ärzte oder Apotheker in ein Versorgungswerk einzahlen und damit auch keine Renten­ansprüche aufbauen. Sie müssen ihre Alters­vorsorge komplett selbst organisieren und eine Möglichkeit ist es, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Alternative: Private Altersvorsorge

Anstelle einer freiwilligen Rentenversicherung gibt es für Selbstständige und Freiberufler auch die Möglichkeit, privat vorzusorgen. Neben der Anlage in Aktien oder Immobilien bietet sich hier vor allem eine private Rentenversicherung oder staatlich geförderte Rürup-Rente an.

Grundsätzlich kann sich auch jeder andere freiwillig versichern, sofern er nicht pflichtversichert ist. Dazu gehören neben Selbstständigen etwa auch Hausfrauen und -männer, Beamte oder Frührentner. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein und in Deutschland leben oder deutsche Staatsangehörige im Ausland sein.

Insgesamt sind derzeit rund 210.000 Menschen bei der Rentenversicherung freiwillig versichert.

Pflichtversicherte Selbstständige

Es gibt bestimmte Selbstständige, die pflicht­versichert sind. Dazu gehören etwa Handwerker, deren Gewerbe in der Handwerks­rolle eingetragen ist, oder Hebammen, Kranken­pfleger und Physio­therapeuten. Sie müssen in jedem Fall Beiträge an die gesetzliche Renten­versicherung abführen.

So funktioniert die freiwillige Rentenversicherung

Geschäftsfrau im Büro: Freiwillige RentenversicherungWer sich freiwillig versichern möchte, muss zunächst bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag stellen. Wie viel Sie monatlich zahlen möchten, legen Sie dabei selbst fest. Der Monatsbeitrag darf zwischen 100,07 Euro und 1.404,30 Euro (Stand: 2024) liegen.

Je nach Höhe der gezahlten Beiträge steigt damit Ihr späterer Rentenanspruch. Die freiwillig gezahlten Beiträge gelten allerdings nicht als Pflichtbeiträge, sodass Sie keinen Anspruch auf Reha-Leistungen oder eine Erwerbsminderungsrente erwerben.

Die Zahlungen lassen sich jederzeit aussetzen oder ganz beenden. Das macht die freiwillige Versicherung recht flexibel. Sie dürfen bis zu zwölf Monatszahlungen in einem Jahr leisten. Die Beiträge können Sie überweisen oder per Lastschriftmandat von Ihrem Girokonto einziehen lassen.

Wenn Sie freiwillige Beiträge leisten möchten, können Sie dies per Formular beantragen:
Formular V0060 – Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung

Beiträge rückwirkend für das letzte Jahr zahlen

Freiwillige Rentenbeiträge lassen sich rückwirkend für das vergangene Jahr zahlen. Dafür haben Sie bis zum 31. März Zeit – fällt das Stichdatum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum darauf folgenden Werktag.

Alternative: Pflichtversicherung auf Antrag

Als Selbstständiger können Sie alternativ bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Pflicht­versicherung stellen. Damit sind Sie nicht mehr so flexibel wie bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen, allerdings sichern Sie sich einige Vorteile wie den Anspruch auf eine staatliche Erwerbs­minderungs­rente.

Regelbeitrag oder einkommens­abhängiger Beitrag

Selbstständige können innerhalb von fünf Jahren nach Beginn ihrer Selbstständigkeit einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen. Die Vorgaben für die Höhe der Beiträge sind jedoch starrer als bei den freiwilligen Zahlungen.

Grundsätzlich müssen Sie einen Regelbeitrag zahlen. Der liegt derzeit bei 657,51 Euro in den alten sowie 644,49 Euro in den neuen Bundesländern (Stand: 2024). Existenz­gründer können in den ersten drei Jahren wahlweise nur den halben Regelbeitrag zahlen.

So wird der Regelbeitrag berechnet

Um den Regelbeitrag zu ermitteln, wendet die Rentenversicherung den Beitrags­satz von 18,6 Prozent auf ein fiktives Monats­einkommen in Höhe der Bezugs­größe an. Das sind im Westen 3.535 Euro, im Osten 3.465 Euro. Daraus ergeben sich die Werte für den Regel­beitrag von 657,51 Euro (West) sowie 644,49 Euro (Ost).

Wer keinen Regelbeitrag zahlen möchte, hat die Möglichkeit, einen einkommens­abhängigen Beitrag zu leisten. Dazu müssen Sie Ihren Einkommens­steuer­bescheid einreichen. Für den Rentenbeitrag wird dann der Beitrags­satz von 18,6 Prozent auf Ihr Einkommen fällig. Im ersten Jahr einer neuen Selbstständigkeit müssen Sie Ihr Einkommen schätzen, wenn Sie nicht den halben oder ganzen Regelbeitrag zahlen möchten.

Wechsel zwischen den Beitragsarten

Bei den Beitragsarten müssen Sie sich nicht festlegen: Sie können jederzeit zwischen Regelbeitrag und einkommensabhängigem Beitrag wechseln.

Anders als bei den freiwilligen Beiträgen können Sie bei der Pflichtversicherung auf Antrag die Zahlungen nicht pausieren oder einstellen. Eine Pflicht­versicherung ist bindend, solange Sie selbstständig arbeiten. Sollten Sie eine Zeit lang nur geringfügig arbeiten, wird die Versicherungs­pflicht lediglich unterbrochen.

Antrag auf Versicherungspflicht gut überlegen!

Da es bei einem Antrag auf Pflicht­versicherung kein Zurück gibt, sollten Sie vorab genau prüfen, ob er für Sie wirklich vorteilhaft ist. Ein freiwilliges Ausscheiden ist später nicht mehr möglich – auch ein Wechsel des Tätigkeits­felds ändert daran nichts. Die Versicherungs­pflicht gilt für die gesamte Dauer Ihrer Selbstständigkeit.

Mit diesem Formular können Sie als Selbstständiger einen Antrag auf Versicherungs­pflicht stellen:
Formular V0020

Vorteile einer Pflichtversicherung

Anders als bei einer freiwilligen Versicherung zählen die Zeiten einer Pflichtversicherung für die Mindest­versicherungszeit bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Einschränkung mit. Ist eine Mindest­versicherungszeit von 45 Jahren erfüllt, können Sie mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Freiwillige Beiträge zählen hingegen nur, wenn Sie zusätzlich noch mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Zudem zählen die Zeiten für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Hierfür müssen Sie eine Wartezeit von fünf Jahren nachweisen und während der letzten fünf Jahre mindestens 36 Monate lang pflichtversichert gewesen sein.

Für Selbstständige ohne privaten Schutz sinnvoll

Der Anspruch auf eine Erwerbs­minderungs­rente ist vor allem für Selbstständige interessant, die privat nicht abgesichert sind. Wenn sie wegen gesundheitlicher Probleme keine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können oder ihnen die Beiträge dafür zu hoch sind, haben sie damit zumindest eine Absicherung für den Fall, dass sie überhaupt nicht mehr arbeiten können.

Schließlich hat eine Pflichtversicherung den Vorteil, dass Sie bei gesundheitlichen Problemen Leistungen für einen Präventionskurs oder eine Reha beantragen können. Dafür müssen Sie in den letzten zwei Jahren vor einer Maßnahme mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Sie können als Pflichtversicherter darüber hinaus eine Riester-Rente abschließen und von der staatlichen Förderung profitieren. Wegen der hohen Zulagen ist dies vor allem interessant, wenn Sie Kinder haben.

Die Rentenansprüche und laufenden Beiträge sind bei einer Pfändung geschützt. Denn die Pflichtbeiträge dürfen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden, für freiwillige Beiträge gilt das nicht.

Schließlich gelten Zeiten einer Pflicht­versicherung für einen späteren Anspruch auf Grund­rente. Wer diesen Zuschlag für eine besonders niedrige Rente erhalten möchte, muss auf mindestens 33 Jahre an Grund­renten­zeiten kommen. Die Zeiten einer freiwilligen Versicherung zählen hier ebenfalls nicht.

Freiwillige Beiträge oder Pflichtversicherung

Freiwillige Beiträge Pflichtversicherung
  • Beitragszahlung flexibel
  • Beitragszahlung eher starr
  • Beitragszahlung kann jederzeit beendet werden
  • Pflichtversicherung gilt für gesamte Dauer der Selbstständigkeit
  • Zeiten zählen für Altersrente nach 45 Jahren nur, wenn 18 Jahre Pflicht­beiträge vorhanden sind
  • Zeiten zählen in jedem Fall für Altersrente nach 45 Jahren
  • Zeiten zählen nicht für Erwerbs­minderungsrente
  • Zeiten zählen für Erwerbs­minderungsrente
  • Zeiten zählen nicht für Prävention / Reha
  • Zeiten zählen für Prävention / Reha
  • Kein Anspruch auf Riester-Rente
  • Anspruch auf Riester-Rente
  • Laufende Beiträge bei einer Pfändung nicht geschützt
  • Rentenansprüche und Beiträge bei einer Pfändung geschützt
  • Zeiten zählen nicht für Grundrente
  • Zeiten zählen für Grundrente

Lohnt sich eine freiwillige Versicherung?

Ob sich eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eher eine private Altersvorsorge für Sie lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt von vielen persönlichen Faktoren ab.

Wer sich für eine Einzahlung in die Rentenversicherung entscheidet, sichert sich damit im Alter eine lebenslange monatliche Rente. Wie hoch diese ausfallen wird, lässt sich jedoch nicht genau vorhersagen – insbesondere dann, wenn der Rentenbeginn noch zwanzig Jahre oder mehr in der Zukunft liegt. Die Politik könnte zukünftig auch beispielsweise entscheiden, dass die reguläre Altersgrenze von aktuell 67 Jahren (für Geburtsjahrgänge ab 1964) weiter heraufgesetzt wird.

Steuervorteil durch freiwillige Beiträge

Sicher ist vor allem die steuerliche Förderung der gezahlten Beiträge. Denn die Rentenbeiträge verringern das zu versteuernde Jahreseinkommen und damit Ihre Einkommensteuer. Im Jahr 2024 können Alleinstehende Beiträge bis zu 27.566 Euro von der Steuer absetzen, für Ehepaare gilt der doppelte Wert.

Wie hoch der Steuervorteil ausfällt, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Laut Stiftung Warentest (Finanztest) ist eine Steuerersparnis von über 30 Prozent drin – bei Selbstständigen mit hohem Einkommen auch 40 Prozent oder mehr.

Wo Sie sich beraten lassen können

Ob sich freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung lohnen, sollten Sie vorab genau prüfen. Sie können sich dazu von der Rentenversicherung, einem Steuerberater oder dem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen.

Im Ruhestand ist die spätere Rente voll steuerpflichtig. Dafür wird Ihr Steuersatz als Rentner in aller Regel niedriger sein als während des Erwerbslebens. Hinzu kommen die Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Sie als Rentner nicht privat krankenversichert sind.

Vor- und Nachteile von freiwilligen Rentenbeiträgen

Vorteile Nachteile
  • Hohe Steuervorteile im Berufsleben möglich
  • Steuern und Sozialabgaben auf die spätere Rente
  • Lebenslange Rente
  • Rendite hängt davon ab, wie alt Sie werden
  • Rentenanspruch für Hinterbliebene
  • Beiträge werden nur als Rente ausgezahlt
  • Staatliche Absicherung
  • Keine Kapitalwahl zu Rentenbeginn
  • Regelmäßige Rentenerhöhungen
  • Höhe der späteren Rente steht nicht fest

Hinterbliebenenrente und staatliche Sicherheit

Wer freiwillig in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt, sichert damit seine Hinterbliebenen ab. Im Todesfall haben Ihr Partner oder Ihre Kinder Anspruch auf eine Witwenrente oder Waisenrente, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Schließlich sichert bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Staat die Rentenzahlungen ab, keine private Bank oder Versicherungsgesellschaft. Das zeigt gleichzeitig, für wen freiwillige Beiträge nicht in Frage kommen: Wer seine Altersvorsorge außerhalb des staatlichen Rentensystems ansparen möchte, muss privat vorsorgen – als Selbstständiger zum Beispiel mit einer Rürup-Rente oder privaten Rentenversicherung.

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