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alle Bewertungen„Selbstständig bedeutet selbst und ständig“ – dieser Ausspruch, der das Dasein als Selbstständiger beschreibt, trifft ebenfalls auf ihre Altersvorsorge zu. Denn die meisten Selbstständigen sind nicht über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Was auf der einen Seite Freiheit bedeutet, da keine Rentenbeiträge automatisch eingezogen werden, bedeutet andererseits eine hohe Verantwortung.
Denn Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, müssen ihre spätere Rente komplett selbst aufbauen. Wer nichts für das Alter zurücklegt, steht später ansonsten mit leeren Händen da.
Die meisten Selbstständigen zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Es gibt nur wenige Berufe und Tätigkeitsfelder, in denen auch für Selbstständige eine Versicherungspflicht gilt.
Dazu zählen vor allem:
Selbstständige Handwerker sind immer dann versicherungspflichtig, wenn ihr Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies ist ein Verzeichnis für zulassungspflichtige Tätigkeiten und wird von den Handwerkskammern geführt. Für welche Berufe genau dies notwendig ist, regelt die Handwerksordnung.
Bei Lehrern ist die Versicherungspflicht vergleichsweise weit ausgelegt. Neben Nachhilfelehrern zählen etwa auch Tennis- oder Golftrainer, Coaches oder Supervisoren dazu.
Künstler und Publizisten sind meist über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig. Dazu gehören Musiker und Maler sowie Schriftsteller, Autoren und Journalisten.
Scheinselbstständigkeit
Wer als Selbstständiger keinen Arbeitnehmer beschäftigt und ausschließlich oder überwiegend für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, ist versicherungspflichtig. Man spricht in diesem Fall von einer Scheinselbstständigkeit. Wird diese bei einer Prüfung festgestellt, gilt der vormals Selbstständige als abhängig Beschäftigter seines Auftraggebers. Für die Zeit seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wird der Scheinselbstständige nachversichert – die Beiträge zur Renten- sowie zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeber dann rückwirkend nachzahlen.
Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann als Selbstständiger dennoch in die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einzahlen.
Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich auf Antrag pflichtversichern lassen. Dann zahlen sie wahlweise einen einheitlichen Regelbeitrag oder Beiträge, die sich nach ihrem Einkommen berechnen. Möglich sind monatliche Beiträge an die Rentenkasse zwischen 96,72 Euro bis 1.357,80 Euro.
Antrag bei der Rentenversicherung stellen
Einen Antrag auf Pflichtversicherung können Sie in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem Versichertenberater oder Versichertenältesten vor Ort stellen.
Damit erwerben sie – je nach Höhe ihrer Einzahlungen – Rentenpunkte, welche die Berechnungsgrundlage für eine spätere gesetzliche Rente bilden. Einen Antrag auf Versicherungspflicht müssen Selbstständige innerhalb von fünf Jahren nach Beginn ihrer Tätigkeit stellen.
Antrag auf Versicherungspflicht endgültig
Der Antrag auf eine Rentenversicherungspflicht lässt sich später nicht zurückziehen. Die Versicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der Selbstständigkeit. Sie sollten daher genau prüfen, ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Alternativ können Selbstständige auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Dann wählen sie die Höhe der Rentenbeiträge frei. Die Grenzen für mögliche Einzahlungen sind genauso hoch wie bei einer freiwilligen Pflichtversicherung. Der Beitrag lässt sich jederzeit anpassen, allerdings nicht rückwirkend ändern. Man kann auch frei wählen, für wie viele Monate man Beiträge einzahlen möchte.
Wie viel die Rentenpunkte später wert sind und wie hoch die gesetzliche Rente ausfallen wird, lässt sich allerdings nur abschätzen. Einen Anhaltspunkt liefert die jährliche Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Rente hängt allerdings auch von der künftigen demografischen Entwicklung – dem Verhältnis zwischen Beitragszahler und Rentner – sowie politischen Entscheidungen ab.
Einen Sonderfall unter den Selbstständigen stellen die Freiberufler da. Freiberufler müssen im Gegensatz zu anderen Selbstständigen kein Gewerbe anmelden und nur das Finanzamt über ihre Tätigkeit informieren. Im Einkommenssteuergesetz (§ 18) ist geregelt, was als freiberufliche Tätigkeit gilt.
Einige Berufsgruppen unter ihnen – etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker oder Architekten – zahlen in ein berufsständisches Versorgungswerk ein, das ihnen im Alter eine Rente auszahlt. Die Versorgungswerke kombinieren dabei das Umlage- und Kapitaldeckungsprinzip: Die Renten werden aus angespartem Kapital sowie aus den Beiträgen der erwerbstätigen Mitglieder finanziert. Die gesetzliche Rentenkasse setzt dagegen ganz auf das Umlageverfahren. Hier finanzieren die Beitragszahler die Renten der Ruheständler.
Versorgungswerke unter Druck
Die Niedrigzinsen setzen die Versorgungswerke zunehmend unter Druck. Die Notenbanken halten weltweit die Zinsen auf einem historisch niedrigen Niveau. Da die Versorgungswerke immer noch einen großen Teil ihrer Kapitalanlagen in Zinspapiere stecken, belastet dies auch ihre Ergebnisse.
Die prognostizierten Renten sinken daher. Anders als in der privaten Rentenversicherung gibt es keinen garantierten Mindestzins. Der Rechnungszins kann jederzeit abgesenkt werden – auch eine Kürzung laufender Renten ist nicht ausgeschlossen.
Im Schnitt beziehen Freiberufler, die in ein Versorgungswerk eingezahlt haben, höhere Renten als gesetzlich Versicherte. Aber auch die Versorgungswerke leiden derzeit unter den anhaltend niedrigen Zinsen. Zudem erreichen auch ihre Renten meist nicht 80 Prozent des letzten Nettoverdiensts, sodass Freiberufler wie andere Selbstständige privat für das Alter vorsorgen sollten.
Eine private Rentenversicherung ermöglicht es Selbstständigen, flexibel für das Alter vorzusorgen. Man zahlt monatliche Beiträge ein, um Kapital für den Ruhestand aufzubauen. Ab dem vereinbarten Rentenbeginn zahlt die Versicherung lebenslang eine monatliche Rente aus.
Die spätere Rente wird nur mit einem vergleichsweise niedrigen Ertragsanteil besteuert. Wie hoch dieser Ertragsanteil ausfällt, hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Ist man zu Beginn der Rente beispielsweise 67 Jahre alt, muss man nur 17 Prozent der Rente versteuern.
Die private Rentenversicherung unterscheidet sich danach, wie das Geld für den Ruhestand angelegt wird. Man unterscheidet grundsätzlich drei Varianten:
Selbstständige, die auf ein verlässliches Einkommen im Alter angewiesen sind, können eine klassische Rentenversicherung wählen. Sie bietet als einzige Variante eine garantierte Mindestverzinsung. Allerdings ist diese Mindestverzinsung durch die anhaltend niedrigen Zinsen mit 0,25 Prozent äußerst niedrig.
Gibt es im Alter noch andere Einkünfte – etwa Mieteinkünfte oder Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenkasse – oder ist die Zeit bis zur Rente noch lang, sollte man eher auf eine fondsgebundene Rentenversicherung setzen. Hier werden die Sparbeiträge in Investmentfonds angelegt, um eine höhere Rendite zu erzielen. Allerdings gibt es keine Mindestverzinsung, die Höhe der Rente steht erst zu Rentenbeginn fest.
Bei einer hybriden Rentenversicherung wird ein Teil des Sparbeitrags sicher, der andere Teil in Fonds angelegt. Man erhält dafür eine bestimmte Garantie auf die Beiträge – zum Beispiel 50 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge. Die Renditechancen sind dadurch geringer als bei einer rein fondsgebundenen Lösung.
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Wenn Sie eine Frage zu Ihrer Altersvorsorge haben und eine persönliche Beratung wünschen, sind unsere Experten für die Rentenversicherung gerne für Sie da. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns ganz einfach an unter der 089 - 24 24 12 65!
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Selbstständige und Freiberufler sollten nicht nur an ihre Altersvorsorge denken, sondern auch zahlreiche weitere Risiken absichern. Alle Informationen zu den wichtigsten Versicherungen für Freiberufler und Selbstständige haben wir hier für Sie zusammengestellt.