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Witwenrente und Witwerrente

Der Tod des Ehe- oder Lebenspartners stellt das gesamte Leben des hinterbliebenen Partners auf den Kopf. Häufig ist er auch mit starken finanziellen Einschnitten verbunden. Die Witwen- oder Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung kann zur Absicherung des Partners beitragen.

Die Witwenrente – eine Leistung der Rentenversicherung

Ältere Frau erfährt schlechte Nachricht - WitwenrenteMit der Witwen- oder Witwerrente sichert die gesetzliche Rentenversicherung Ehe- oder Lebenspartner nach dem Tod eines Versicherten finanziell ab.

Grundsätzlich hat jeder Partner Anspruch auf eine Witwenrente, wenn er bis zum Tod mit dem Versicherten verheiratet war. Wurde die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorher rechtskräftig geschieden oder für nichtig erklärt, besteht kein Anspruch.

Bei Eheschließungen seit dem 1. Januar 2002 muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, damit die Witwenrente gezahlt wird. Ansonsten wird sie nur im Ausnahmefall gezahlt – etwa nach einem Unfall.

Sie erhalten eine Witwenrente unter diesen Voraussetzungen:

  • Der verstorbene Partner hat eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen.
  • Sie haben nicht erneut geheiratet.

Rentenzahlungen im Sterbevierteljahr

 In den ersten drei Monaten nach dem Tod eines Versicherten (Sterbe­viertel­jahr) erhält der Partner eine bislang ausgezahlte Altersrente in voller Höhe weiter. Eigenes Einkommen des Partners wird in dieser Zeit nicht angerechnet.

Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet bei der Rentenzahlung zwischen einer großen und kleinen Witwenrente. Welche Rentenart ausgezahlt wird, hängt davon ab, wie alt Sie sind und ob Sie ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind.

Witwenrente nach „altem Recht”

Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder die Heirat vor diesem Datum stattgefunden hat und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt noch ein altes Rentenrecht. Eine kleine Witwenrente wird dann zeitlich unbefristet gezahlt. Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent (statt 55 Prozent) der Versichertenrente, dafür gibt es keinen Zuschlag für die Kinder­erziehung.

Wer hat Anspruch auf die große Witwenrente?

Um eine große Witwenrente zu erhalten, müssen Sie zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente erfüllen.

Zusätzlich muss einer dieser Punkte zutreffen:

  • Sie haben die nötige Altersgrenze erreicht.
  • Sie sind erwerbsgemindert.
  • Sie erziehen ein minderjähriges oder betreuen ein behindertes Kind.

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bereits bezogen hat oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes theoretisch Anspruch gehabt hätte. Hat er noch keine Rente bezogen, wird beim Anspruch noch eine „Zurechnungszeit“ bis zum gesetzlichen Rentenalter berücksichtigt.

Bei einem Tod vor dem 65. Lebensjahr wird ein Abschlag vorgenommen. Für Kinder gibt es einen Kinderzuschlag.

Wird während des Bezugs einer Rente ein betreutes Kind volljährig, aber die Altersgrenze für eine große Witwenrente aber noch nicht erreicht, wird die Rente in eine kleine Witwenrente umgewandelt. Die Zeit, in der man bereits eine große Witwenrente bezogen hat, wird auf die maximale Bezugsdauer der kleinen Witwenrente (24 Monate) angerechnet.

Eine große Witwenrente wird lebenslang an die Witwe oder den Witwer ausgezahlt. Anders als die kleine Witwenrente ist sie nicht befristet.

Altersgrenze

Die Anhebung des gesetzlichen Rentenalters von 65 auf 67 Jahre wirkt sich auch auf die Witwenrente aus. Bei ihr wird die Altersgrenze für eine große Witwenrente seit dem Jahr 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre (ab dem Jahr 2029) erhöht.

Altersgrenze für große Witwenrente

Todesjahr des Versicherten Altersgrenze
  Jahre Monate
2021 45 10
2022 45 11
2023 46 0
2024 46 2
2025 46 4
2026 46 6
2027 46 8
2028 46 10
ab 2029 47 0

Wer hat Anspruch auf die kleine Witwenrente?

Sie erhalten als Witwe oder Witwer eine kleine Witwenrente, wenn diese Punkte zutreffen:

  • Sie haben die Altersgrenze noch nicht erreicht.
  • Sie sind nicht erwerbsgemindert.
  • Sie erziehen kein Kind.

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Altersrente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Beim fiktiven Rentenanspruch wird zusätzlich eine „Zurechnungszeit“ bis zum gesetzlichen Rentenalter berücksichtigt.

Ist der Partner vor seinem 65. Geburtstag verstorben, wird die Rente um einen Abschlag verringert. Ebenso wie bei der großen Witwerrente gibt es einen Kinderzuschlag.

Die Rentenversicherung zahlt die kleine Witwenrente nach dem neuen Recht nur für zwei Jahre (24 Kalendermonate) nach dem Tod des Partners.

Ansprüche für jüngere Versicherte gering

In jungen Jahren ist der Rentenanspruch eines Versicherten und damit die Witwenrente sehr gering und zeitlich begrenzt. Sie sollten Ihre Angehörigen daher für den Todesfall mit einer Risikolebensversicherung absichern.

Zuschlag für Kindererziehung

Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder bereits erzogen hat, erhält einen Zuschlag auf die Witwen- oder Witwerrente. Dieser Kinderzuschlag wird ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Partners oder der Partnerin – also nach dem Sterbevierteljahr – gezahlt.

Mutter tröstet Tochter - Zuschlag für KindererziehungHöhe des Kinderzuschlags für kleine Witwenrente

Stand: 07/2023
Erstes Kind Jedes weitere Kind
34,18 € 17,09 €

Höhe des Kinderzuschlags für große Witwenrente

Stand: 07/2023
Erstes Kind Jedes weitere Kind
75,19 € 37,60 €

Nur für Renten nach neuem Recht

Der Kinderzuschlag gilt nur für Renten nach neuem Recht. Wer eine Witwenrente nach altem Recht bezieht, hat keinen Anspruch darauf. Dafür beträgt die große Witwenrente dann jedoch 60 (statt 55) Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen.

Rentenabschlag

Ist der verstorbene Ehepartner mindestens 65 Jahre alt geworden, wird die Witwenrente abschlagsfrei ausgezahlt. Ansonsten reduziert die Rentenversicherung die Rente um einen Abschlag.

Der Abschlag beträgt vor dem 62. Geburtstag 10,8 Prozent. Bei einem Beginn der Rente zwischen dem 62. und 65. Geburtstag beläuft sich der Abschlag auf 0,3 Prozent für jeden Monat vor der Altersgrenze.

Die maßgebliche Altersgrenze wurde schrittweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre erhöht. Erfolgt der Tod vor dem 67. Lebensjahr wird zusätzlich eine Zurechnungszeit berücksichtigt.

Die gleichen Altersgrenzen gelten für den Geburtstag des Partners bei einer Erziehungsrente.

Altersgrenze für Witwenrente ohne Abschlag

Todesjahr des Versicherten Altersgrenze
  Jahre Monate
2021 64 6
2022 64 8
2023 64 10
ab 2024 65 0

Zählt eigenes Einkommen?

Bei der Witwenrente wird das eigene Einkommen berücksichtigt. Eine gesetzliche Rente zählt ebenso dazu wie etwa Kapitaleinkünfte, private Renten oder staatliche Leistungen wie ein Elterngeld. Es gibt nur wenige Einkommensarten, die nicht angerechnet werden – beispielsweise eine Riester-Rente, Bürgergeld oder Bafög-Zahlungen.

 Leistung einer Risikolebens­versicherung zählt nicht

Die Auszahlung einer Risikolebens­versicherung wird bei der Witwen­rente nicht berücksichtigt. Die Todesfall­summe gilt – ebenso wie die einer Sterbegeldversicherung – als sogenannter abgeleiteter Anspruch wegen Todes und nicht als Einkommen. Eine Witwenrente wird daher nicht gekürzt.

Die Rentenversicherung ermittelt zuerst ein Netto­einkommen, indem von den Bruttoeinkünften Pauschalen abgezogen werden. So werden von einem Brutto-Arbeitseinkommen pauschal 40 Prozent abgezogen, von den Bezügen eines Beamten 27,5 Prozent. Das Nettoeinkommen wird nur dann auf die Witwenrente angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Freibeträge für Einkünfte

Wie hoch der Freibetrag ausfällt, berechnet sich nach dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag nochmals um den 5,6-fachen Rentenwert.

Freibeträge für Einkünfte

Stand: 07/2023
Witwe/Witwer Kind
992,64 € 210,56 €

Übersteigen die ermittelten Nettoeinkünfte die Freibeträge, werden 40 Prozent der Einkünfte über dem Freibetrag von der Witwenrente abgezogen. Bei hohen Einkünften kann es sein, dass überhaupt keine Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt wird. 

Was passiert bei einer erneuten Heirat?

Nach einer erneuten Heirat enden sowohl die große als auch kleine Witwenrente. Die Rentenzahlung endet dabei mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Partner heiratet.

Allerdings kann man eine einmalige Rentenabfindung beantragen. Die Höhe der Abfindung entspricht grundsätzlich zwei Jahresbeträgen der Witwen- oder Witwerrente (24-facher Monatsbetrag). Hierzu wird die durchschnittliche Rente der letzten zwölf Kalendermonate als Berechnungsgrundlage genommen. Die Zahlungen im Sterbevierteljahr werden nicht berücksichtigt.

Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente ist die Abfindung so hoch wie die Rente, die noch bis zum Ablauf der 24-monatigen Laufzeit gezahlt worden wäre.

Rentenabfindung beantragen

Eine Rentenabfindung können Sie mit einem formlosen Schreiben an die Rentenversicherung beantragen. Sie benötigen dafür die Rentenversicherungsnummer Ihres verstorbenen Partners sowie die Eheurkunde über die erneute Heirat.

Was ist die Erziehungsrente?

Auch Geschiedene können eine Rente erhalten, wenn sie ein Kind großziehen und ihr geschiedener Partner verstirbt. Sie ist damit eine Art Unterhaltsersatz, die viele Versicherte nicht kennen.

Anders als eine Witwenrente basiert die Erziehungsrente auf dem eigenen Versicherungskonto. Sie müssen daher die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen und während dieser Zeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, damit ein Anspruch besteht.

Die Erziehungsrente ist so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beziehen Sie die Rente vor dem 65. Geburtstag, wird sie um einen Abschlag reduziert.

Wie beantrage ich eine Witwenrente?

Eine Witwen- oder Witwerrente müssen Sie beantragen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Rentenversicherung bietet die Möglichkeit, einen Witwenrenten-Antrag direkt online einzureichen.

Hier finden Sie Hilfe

Der Antrag ist jedoch recht umfangreich, sodass Sie sich dabei helfen lassen sollten. Sie können sich dazu beim Versicherungs­amt Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei einer Auskunfts- und Beratungs­stelle der Rentenversicherung beraten lassen.

Auch die ehrenamtlich tätigen Versicherten­berater und Versicherten­ältesten helfen Ihnen beim Ausfüllen des Antrags.

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