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Urteil: Studienkosten im Rahmen eines Stipendiums nicht steuerlich absetzbar

München, 1.9.2016 | 15:37 | che

Werden Studienkosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet, können sie nicht als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln.

Richterhammer, 200 Euro Scheine und Waage.Werden Studienkosten steuerfrei erstattet, dürfen sie steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ein Rechtsanwalt hatte für sein Aufbaustudium in den USA 30.000 Euro an Studienkosten bezahlt. Davon bekam er 22.000 Euro durch ein Stipendium steuerfrei erstattet. In seiner Steuererklärung gab er dennoch die gesamten Kosten für sein Auslandsstudium als vorweggenommene Werbungskosten an.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die nicht erstatteten 8.000 Euro. Der Rechtsanwalt ging dagegen vor Gericht. Die Richter begründeten die Ablehnung der Klage damit, dass der Kläger im Gesamtergebnis keine Aufwendungen getragen habe. Schließlich sei ihm der Großteil der Studienkosten steuerfrei erstattet worden. Eine wirtschaftliche Belastung seinerseits habe nicht vorgelegen, da er die restlichen 8.000 Euro steuerlich geltend machen konnte.
 

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