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Urteil Hausverkauf: Bei verschwiegenen Mängeln Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam

München, 19.8.2016 | 17:00 | che

Verschweigt ein Hausverkäufer absichtlich Mängel am zu verkaufenden Objekt, darf er vom Käufer bei Aufdeckung keine weiteren Zahlungen verlangen. Darüber hinaus ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. So entschied es das Oberlandesgericht Hamm.
 

Richterhammer und HausWerden Mängel am Haus arglistig verschwiegen, dürfen Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Im vorliegenden Fall hatte die Verkäuferin eines Hauses einem Kaufinteressenten verschwiegen, dass bei stärkeren Regenfällen Wasser in den Keller eintritt. Als der Käufer die Mängel feststellte, weigerte er sich, weitere Zahlungen auf den Kaufpreis zu leisten. Außerdem erklärte er seinen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte den Rücktritt für wirksam, da die Hausbesitzerin in der Pflicht gewesen wäre, den Kaufinteressenten über die Mängel aufzuklären. Schließlich habe der Käufer erklärt, er wolle den Keller als Lagerraum nutzen. Dies sei durch die potenziellen Wasserschäden jedoch unmöglich. Außerdem habe die Verkäuferin die bekannten Wassereinbrüche auch auf Nachfrage des Käufers verschwiegen.

Damit handelte die Besitzerin laut Urteil arglistig, was den vorab vereinbarten Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag unwirksam mache.
 

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