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Neues BGH-Urteil zum Vertragsrecht: Umzug ist kein Grund für vorzeitige Kündigung des Fitnessstudios

München, 6.5.2016 | 10:38 | kro

Wer berufsbedingt umzieht, ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt, seinen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.
 

Cycling im FitnessstudioEin Umzug ist kein Grund, das Fitnessstudio vorzeitig zu kündigen.
Im verhandelten Fall schloss ein Mann bei einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer 24-monatigen Laufzeit ab. Der Vertrag verlängerte sich jeweils automatisch drei Monate vor Laufzeitende um ein Jahr, falls bis dahin nicht gekündigt wurde. Als der Zeitsoldat an einen anderen Standort versetzt wurde, kündigte er den Vertrag zehn Monate vor Ende der aktuellen Laufzeit und zahlte ab diesem Zeitpunkt keine Mitgliedsbeiträge mehr.

Das Fitnessstudio verklagte ihn daraufhin zur Zahlung der ausstehenden Beiträge in Höhe von 720 Euro. In zweiter Instanz erhielt das Studio vor dem Landgericht Hannover recht. Die Revision des Beklagten hat der BGH nun abgewiesen.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter trägt bei langfristigen Verträgen der Kunde das Risiko, die Leistungen des Fitnessstudios wegen einer Veränderung seiner persönlichen Situation nicht mehr nutzen zu können. Ein bloßer Wohnsitzwechsel rechtfertige eine vorzeitige Kündigung – im Gegensatz zu schwerer Krankheit oder Schwangerschaft – nicht. Zudem sei auch die geforderte Summe keine unzumutbar hohe Belastung, sodass auch der Preis keinen Grund für eine außerordentliche Belastung darstelle.
 

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