Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Sie sind hier:

Bundesgerichtshof: Inhaber von Internetanschluss haftet auch bei Filesharing durch andere Haushaltsmitglieder

München, 11.6.2015 | 17:18 | kro

Inhaber von IP-Adressen können auch dann zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet werden, wenn nicht sie selbst, sondern andere Mitglieder ihres Haushalts in Internet-Tauschbörsen zum illegalen Musikdownload aktiv werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag in drei Parallelverfahren entschieden und damit die Entscheidungen der Vorinstanz bestätigt.
 

Laptop und HandInhaber von IP-Anschlüssen können auch für die Taten anderer Haushaltsmitglieder haftbar gemacht werden.
Geklagt hatten vier große deutsche Musikfirmen. Nach den von ihnen beauftragten Recherchen durch ein Softwareunternehmen wurden an drei Tagen im Jahr 2007 diverse Musiktitel über verschiedene IP-Adressen zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen sahen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt und klagten gegen die Inhaber der dazugehörigen Internetanschlüsse. Die Forderung: Schadensersatz in Höhe von jeweils 3.000 Euro sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

In einem der verhandelten Fälle wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrer damals 14-jährigen Tochter und dem 16-jährigen Sohn genutzt. Die Tochter gestand bei der polizeilichen Vernehmung, dass sie die Musikdateien heruntergeladen hatte. Die beklagte Mutter wendete sich gegen die Verwertung dieses Geständnisses und behauptete, ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit der Aktivität in Musiktauschbörsen belehrt zu haben. Bereits die Richter der Vorinstanz gingen jedoch von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten aus.

In den beiden anderen Verhandlungen stritten die Beklagten jeweils ab, im fraglichen Zeitraum zu Hause gewesen zu sein beziehungsweise überhaupt die Inhaber der betreffenden IP-Adressen zu sein. Die jeweiligen Argumentationen wurden unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des Softwareunternehmens ebenfalls bereits von der Vorinstanz für unplausibel befunden. 
 

Weitere Nachrichten zum Thema Rechtsschutzversicherung