Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Sie sind hier:

BGH: Versicherer dürfen bei Anwaltsempfehlung finanzielle Anreize schaffen

München, 5.12.2013 | 16:40 | kro

Die Huk-Coburg darf das Schadenfreiheitssystem ihrer Rechtsschutztarife weiterhin an eine Anwaltsempfehlung koppeln. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden. In einer Mitteilung heißt es, der Versicherer übe durch die finanziellen Anreize bei der Anwaltswahl keinen unzulässigen psychischen Druck auf seine Kunden aus. Für welchen Rechtsbeistand sich der Versicherte entscheidet, liege nach wie vor in dessen eigenem Ermessen.

gericht-hammerRechtsschutzversicherer dürfen laut einem BGH-Urteil finanzielle Anreize bei der Anwaltsempfehlung schaffen.
Das Urteil aus Karlsruhe beendet einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Huk-Coburg und der Münchener Rechtsanwaltskammer. Diese hatte gegen das Bonus-Malus-System geklagt, das die Huk-Coburg im Jahr 2008 – ähnlich dem Vorbild aus der Kfz-Versicherung – bei den Rechtsschutztarifen eingeführt hatte. Dieses Modell sieht für Neukunden eine Selbstbeteiligung von 150 Euro vor.

Wird die Versicherung nicht in Anspruch genommen, reduziert sich die Selbstbeteiligung von Jahr zu Jahr, bis sie nach sechs schadenfreien Jahren komplett entfällt. Greift ein Kunde hingegen häufig auf Versicherungsleistungen zurück, steigt die Selbstbeteiligung auf bis zu 400 Euro. Wählt der Versicherungsnehmer jedoch einen von der Huk-Coburg vorgeschlagenen Anwalt, wirkt sich der Fall nicht negativ auf die Selbstbeteiligung aus.

Die Rechtsanwaltskammer München sah in diesem Tarifmodell das gesetzlich festgeschriebene Recht auf freie Anwaltswahl verletzt und zog vor Gericht. In erster Instanz wies das Landgericht Bamberg im November 2011 die Klage zurück. Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Berufung der Anwaltskammer im Juni 2012 in zweiter Instanz jedoch statt. Infolge der Revision des Versicherers landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Weitere Nachrichten zum Thema Rechtsschutzversicherung