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Mitverschulden

Von einem Mitverschulden spricht man, wenn neben dem eigentlichen Verursacher auch der Geschädigte Schuld an der Entstehung eines Schadens trägt.

Das Mitverschulden muss dabei nicht zwingend das Ergebnis aktiven Handelns sein. Auch das Ignorieren einer Warnung oder nicht umsichtiges Verhalten kann als Mitverschulden gewertet werden.

Wer beispielsweise im Winter auf einem verschneiten Bürgersteig entlanggeht, muss generell mehr Sorgfalt walten lassen, um einen Sturz zu vermieden, als jemand, der im Sommer über einen im Hauseingang liegen gelassenen Gegenstand stolpert.

Ebenso kann ein Mitverschulden vorliegen, wenn der Geschädigte es unterlässt, einen drohenden Schaden abzuwenden oder zu mildern, obwohl er es könnte.

Ob und in welchem Umfang ein Geschädigter bei eigenem Mitverschulden einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung hat, hängt laut Paragraph 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Anteil seines Mitverschuldens ab.

Ausgeschlossen von der Klausel zum Mitverschulden sind jedoch deliktunfähige Personen. In erster Linie betrifft dies Kinder und Personen, die unter Geisteskrankheiten oder geistiger Behinderung leiden.

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