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Haftpflichtversicherung Kind

Selbst Erwachsene sind trotz aller Sorgfalt nicht davor sicher, durch Unaufmerksamkeit oder Fahrlässigkeit einen kostenintensiven Schaden zu verursachen – und Kinder schon gar nicht! Beim Ballspielen, Skateboard- oder Fahrradfahren im Innenhof kann schon mal schnell die Terrassentür des Nachbarn zu Bruch gehen oder das Auto eines Freundes beschädigt werden.

Ein nicht wieder gutgemachter Schaden kann zu einem nachhaltig negativ gestimmten Nachbarschafts- oder Freundschaftsverhältnis führen. Wer solche Konflikte vermeiden und finanziell abgesichert sein möchte, schließt am besten eine Familienhaftpflichtversicherung ab, die sämtliche Familienmitglieder – auch deliktunfähige Kinder – mitversichert.

 

Haftpflichtschäden von Kindern und die Deliktunfähigkeit

Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten in Deutschland als deliktunfähig. Das heißt, sie sind schuldunfähig und haften nicht für Schäden, die sie verursachen. Für Schäden, die sich im Straßenverkehr ereignen, liegt die Haftungsgrenze für Kinder bei zehn Jahren. Eltern – beziehungsweise ihre private Haftpflichtversicherung – müssen für Schäden durch deliktunfähige Kinder nur dann aufkommen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Verletzung der Aufsichtspflicht

Es lässt sich nicht pauschal sagen, wann genau die Aufsichtspflicht verletzt wird. Deshalb sind solche Fälle häufig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Faktoren, die dabei zur Beurteilung herangezogen werden, sind beispielsweise das Alter, der Entwicklungsstand und der Charakter des Kindes.

Häufig sind die Geschädigten Verwandte, Nachbarn oder Freunde. Um Streit zu vermeiden, ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch deliktunfähige Kinder absichert. Bei einem solchen Tarif zahlt Ihre Privathaftpficht im Schadensfall auf Ihren Wunsch hin auch, wenn Sie nicht haftbar und somit zum Schadensersatz nicht verpflichtet sind.

Vor dem Vertragsabschluss sollten Sie einen Preisvergleich der Haftpflichtversicherung vornehmen und die Vertragsbedingungen und Leistungen genau prüfen. Zu beachten ist auch, dass die versicherte Schadenssumme bei deliktunfähigen Kindern begrenzt sein kann.

Deliktunfähige Kinder Filter

Deliktunfähige Kinder:

Die Absicherung deliktunfähiger Kinder ist eine wichtige Option im Versicherungsschutz für Familien und Single mit Kindern und daher standardmäßig im CHECK24 Vergleich ausgewählt. Sind Ihre Kinder älter als zehn Jahre, können Sie diese Filteroption abwählen, um alle Tarife (inklusive Tarife ohne deliktunfähige Kinder) zu vergleichen. 

 

Wann sind Kinder haftbar?

Schäden, die deliktunfähige Kinder verursachen, führen oftmals zu Konflikten zwischen Familie und Freunden. Folgende Tabelle zeigt, ab welchem Alter Kinder haftbar sind und welche Ausnahmen es gibt. 

Alter Schuldfähigkeit Haftbarkeit
Bis 7 Jahre Nein Nein, außer Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht
Bis 10 Jahre Eingeschränkt schuldfähig Ja, außer für fließenden Straßenverkehr
Ab 10 Jahre Ja Ja

 

Versicherungsschutz für Kinder in der Privathaftpflicht

Haftpflichtversicherungen werden für Singles, Alleinerziehende, Paare ohne Kinder und für die ganze Familie angeboten. Tarife, die Paare oder Singles mit Kindern einschließen, sichern folgende Personen ab:

  • leibliche Kinder sowie Stief-, Adoptiv-, Enkel- und Pflegekinder
  • volljährige Kinder während des Bundesfreiwilligendienstes oder eines sozialen beziehungsweise ökologischen Jahres, sofern sie nicht verheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben
  • Kinder, die im Anschluss an einen sozialen Gesellschaftsdienst oder direkt nach der Schule eine berufliche oder akademische Erstausbildung absolvieren
  • Kinder, die nach einer Ausbildung oder Ausbildungsmaßnahme arbeitslos geworden sind, sind meistens für ein Jahr bei ihren Eltern mitversichert
  • Minderjährige, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Versicherungsnehmer stehen, aber vorübergehend (in der Regel bis zu zwölf Monate) in seinem Haushalt leben (zum Beispiel Au-pair, Austauschschüler)
  • volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende körperlich und/oder geistig behinderte Kinder, die in einer Pflegeeinrichtung wohnen; der Schutz gilt meist zeitlich unbeschränkt
  • minderjährige Kinder von mitversicherten Kindern

Zweitstudium, Zweitlehre, Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahme, berufsbegleitendes Studium: Befindet sich ein Kind in einem dieser Ausbildungsverhältnisse, gilt der Versicherungsschutz meistens nicht. Absolvieren Ihre Kinder ein Zweitstudium, sollten sie daher eine eigene Haftpflichtversicherung für Studenten abschließen.

 

Beispiele für Schäden durch Kinder

Kind verursacht Autounfall Kind beschädigt Smartphone

 

Ball auf Rasen

Beim Ballspielen rollt der Ball Ihres 11-jährigen Kindes auf die Straße. Es rennt ihm hinterher, doch muss der Fahrer eines entgegenkommenden Autos ausweichen und verursacht einen Blechschaden. Da Ihr Kind über zehn Jahre alt ist und für Schäden im Straßenverkehr belangt werden kann, muss es dafür aufkommen.

Schaden: circa 15.000 EUR
 

 

Kaputtes Smartphone

Ihr 13-jähriges Kind lässt versehentlich das Smartphone eines Freundes fallen. Neben einem beschädigten Display ist das Handy nur noch eingeschränkt funktionsfähig. Da Ihr Kind über sieben Jahre alt ist, muss es den Schaden erstatten.


Schaden: circa 400 EUR
 

 

Haftpflichtversicherung Kind: Vorsicht ist besser als Nachsicht

Verursacht Ihr Kind einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden, kann das sehr teuer werden oder sogar den finanziellen Ruin bedeuten. Daher sollte man nicht am falschen Ende sparen. Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Haftpflichtschutz Ihre Kinder miteinschließt. Eine günstige Haftpflichtversicherung ist im CHECK24 Vergleich für Alleinerziehende bereits ab 1,79 Euro monatlich sowie für Familien ab 2,06 Euro monatlich erhältlich und kann nach Wunsch direkt online abgeschlossen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, sich unverbindlich ein Angebot per E-Mail oder Post zuschicken zu lassen.

Versicherte Personen Deliktunfähige Kinder Günstigster Tarif Preis
Single mit Kind Nein Interrisk – L 21,42 € jährlich
  Ja (Kinder jünger als 7) Interrisk – XL 24,10 € jährlich
Paare mit Kind Nein Neodigital – Neo S 24,72 € jährlich
  Ja (Kinder jünger als 7) Getsafe – Comfort 25,91 € jährlich
   

Quelle: CHECK24 Privathaftpflicht-Vergleich, 07/2021

 

Häufige Fragen zur Haftpflichtversicherung Kind

  • Kann ich meine Kinder mitversichern?

    Alleinerziehende sowie Paare können ihre Kinder in der eigenen privaten Haftpflichtversicherung über einen „Singletarif mit Kindern“ beziehungsweise einen „Paartarif mit Kindern“ mitversichern. Dabei werden beispielsweise das zweite oder dritte Kind ohne zusätzliche Kosten versichert.

    Der Nachwuchs kann in den beiden genannten Tarifvarianten mitversichert werden, wenn er

    • sich noch in der Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) befindet und
    • unverheiratet ist.

    Versichert sind nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder.

    Bei manchen Tarifen sind Schäden durch deliktunfähige Kinder dennoch mitversichert. Entscheiden Sie sich für einen solchen Tarif, begleicht die Versicherung einen Schaden auf Ihren Wunsch hin auch, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben. So können Sie sich Ärger mit Freunden oder Verwandten sparen.

  • Kann ich einen Schaden melden, wenn mein Kind etwas von mir beschädigt?

    Schäden, die innerhalb eines gemeinsamen Haushaltes entstehen, sind nicht im Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung eingeschlossen.

    Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Eigenschaden, für dessen Kosten Sie leider selbst aufkommen müssen. Das gilt auch, wenn Ihre Kinder nicht im selben Haushalt wohnen, aber dennoch über Ihre Familienhaftpflichtversicherung mitversichert sind.

    Fügt Ihr Kind allerdings Dritten einen Schaden zu, ist das in der Regel über die Privathaftpflicht abgesichert. Wohnen Sie beispielsweise zur Miete und beschädigt Ihr Kind Eigentum des Vermieters deckt die Haftpflichtversicherung die Kosten für den Schaden. 

  • Wie lange ist ein Kind in der Haftpflichtversicherung mitversichert?

    Ein Kind ist bis zur Volljährigkeit in der Haftpflichtversicherung mitversichert. Wenn das Kind beispielsweise weiterhin zur Schule geht oder sich in der ersten Berufsausbildung befindet, kann der Versicherungsschutz bestehen bleiben. Bei Zweitstudium oder Aufnahme der Berufstätigkeit muss sich das Kind eigenständig versichern.

  • Ist ein Kind automatisch in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert?

    Ein Kind ist automatisch in der Haftpflichtversicherung mitversichert, wenn die Eltern über eine Tarifvariante „mit Kindern“ abgesichert sind. Im Singletarif sind Kinder nicht automatisch über die private Haftpflichtversicherung der Eltern geschützt.

    Nicht alle Tarife decken Schäden durch deliktunfähige Kinder ab. Für einen optimalen Schutz empfiehlt es sich allerdings einen Tarif zu wählen, der nicht deliktfähige Kinder mitversichert.  

  • Brauchen Kinder unter sieben Jahren eine Haftpflichtversicherung?

    Kinder unter sieben Jahren sind in Deutschland nicht deliktfähig. Sie sind demnach nicht schuldfähig und haften für keine Schäden, die sie verursachen. Eine Haftpflichtversicherung ist für Kinder unter sieben Jahren dennoch sinnvoll. Oftmals entstehen Schäden im Verwandten- und Bekanntenkreis, was nicht selten zu Streit führt. Ein Haftpflichttarif, der Schäden durch deliktunfähige Kinder einschließt, ist daher empfehlenswert.

    Eltern, die ihre Aufsichtspflicht verletzen, müssen für die Schäden durch ihre deliktunfähigen Kinder aufkommen. 

  • Sind Studenten in der Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert?

    Studenten, die sich im Erststudium befinden, sind weiterhin über die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert. Für ein Zweitstudium müssen sich Studenten eigenständig absichern.

Privathaftpflicht Vergleich inklusive Kind

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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie über 260 Tarifvarianten der Privathaftpflicht kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung”) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage”) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.