Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Diebstahl im Urlaub: Wann das Hotel haften muss

München, 4.8.2017 | 08:15 | che

In allen Bundesländern sind derzeit Sommerferien und viele Familien fahren in den wohlverdienten Urlaub. In der Ferienzeit möchte man sich eigentlich nur entspannen und negative Gedanken sollten am besten zu Hause bleiben. Wird in das Hotelzimmer eingebrochen, ist es mit der Entspannung jedoch schnell vorbei. CHECK24 erklärt Ihnen, in welchen Fällen das Hotel für einen Diebstahl aufkommen muss, damit Ihnen zumindest der finanzielle Schaden ersetzt wird.

Einbrecher im HotelzimmerFür Einbrüche in das Hotelzimmer haftet in der Regel der Gastwirt.
Eines gleich vorweg: Eine pauschal gültige Antwort auf die Frage, wann das Hotel haftet und wann nicht, gibt es nicht. Dies ist vor allem davon abhängig, ich welchem Land Sie Ihren Urlaub verbringen.

Klare Regelungen für Deutschland

In Deutschland ist die Haftungsfrage gesetzlich geregelt. Gemäß § 701 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss der Hotelinhaber für sogenannte „eingebrachte Sachen“ haften. Doch was versteht man darunter?

Allgemein ausgedrückt sind eingebrachte Sachen alle Dinge, die Sie als Hotelgast mit in die Unterkunft bringen, in der Sie Ihren Urlaub verbringen. Im Speziellen können das beispielsweise das Reisegepäck oder auch Wertsachen wie Schmuck oder Bargeld sein. Pauschale Aussagen des Hotelbesitzers wie „Für Diebstähle übernimmt das Hotel keine Haftung“ sind nicht zulässig und damit unwirksam.

Gut zu wissen: Der Hotelbesitzer ist verpflichtet, Ihre Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, wenn Sie dies wünschen. Er darf Ihr Anliegen nur dann ablehnen, wenn der Wert im Verhältnis zu Größe und Rang des Hotels unverhältnismäßig hoch ist.

Wichtig: Wird Ihr Eigentum, welches Sie in Ihrem Hotelzimmer aufbewahren, beschädigt, zerstört oder gestohlen, müssen Sie das sofort melden. Tun Sie das nicht, muss der Hotelbesitzer nicht haften.

Haftungshöchstgrenze

Im Normalfall muss der Hotelbesitzer nur bis zu einer bestimmten Summe haften. Diese Haftungshöchstgrenze ist ebenfalls gesetzlich festgelegt (§ 702 BGB):

Haken baluHöchstsumme für beschädigte, zerstörte, gestohlene Sachen: 3.500 Euro
Haken baluHöchstsumme für Wertsachen, Bargeld, Kostbarkeiten: 800 Euro

Wichtig: Wenn der Hotelier oder einer seiner Angestellten Ihren Verlust verschuldet, ist die Haftung unbegrenzt. Das ist ebenso der Fall, wenn Sie ihm Wertsachen zur Aufbewahrung übergeben haben.

Haftung im Ausland

Verreisen Sie innerhalb Europas, sieht die Gesetzeslage grundsätzlich ähnlich aus. Unser Rat: Informieren Sie sich dennoch über die Gesetze des jeweiligen Landes, bevor Sie verreisen. So sind Sie auf der sicheren Seite. Führt Sie Ihre Reise an ein Ziel außerhalb Europas, besteht meist kein Haftungsanspruch gegenüber dem Hotelbesitzer.

Weitere Informationen zum Thema Diebstahl im Urlaub finden Sie im gleichnamigen Ratgeber von CHECK24. Dort können Sie nachlesen, unter welchen Umständen Ihre Hausratversicherung greift und was Sie tun können, wenn Sie Opfer eines Diebstahls geworden sind.

 

Weitere Nachrichten zum Thema Hausratversicherung