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BGH-Urteil
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Mindestentgelt für geduldete Überziehung des Girokontos verboten

München, 26.10.2016 | 14:13 | lsc

Verlangt Ihre Bank ein pauschales Entgelt für die geduldete Überziehung Ihres Girokontos? Laut einem BGH-Urteil vom Dienstag ist das unzulässig. So holen Sie sich Ihr Geld zurück.

BGH-Urteil zur Girokontoüberziehung
Der BGH hat am Dienstag Mindestentgelte für die geduldete Überziehung des Girokontos verboten.
Wer ins Minus rutscht, ohne einen Dispo zu haben, oder sein Girokonto über das Dispolimit, also die von der Bank festgelegte Grenze der Kontoüberziehung, belastet, muss für diese geduldete Überziehung üblicherweise hohe Zinsen an das Kreditinstitut zahlen. Manchen Banken genügt das aber nicht. Um etwa auch bei einer geringfügigen Überziehung verdienen zu können, verlangen sie zusätzlich zum Überziehungszins ein pauschales Mindestentgelt, das ab dem ersten Cent und Tag der Überziehung fällig wird. Eine solche Mindestgebühr hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag jedoch für unzulässig erklärt.

Banken dürfen demnach zusätzlich zum Zins keine Bearbeitungsgebühr beziehungsweise kein Mindestentgelt pro Monat oder pro Quartal verrechnen, in dem Kunden ihr Girokonto geduldet überziehen. Das gilt auch, wenn Kunden die Extragebühr nur dann bezahlen müssen, wenn die Kosten für die geduldete Überziehung geringer ausfallen als das Mindestentgelt.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein pauschales Mindestentgelt Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Denn gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten käme es zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Verbraucher. Ein Beispiel: Ein Bankkunde überzieht sein Konto geduldeter Weise für einen Tag um 10 Euro. Die Bank nimmt hierfür eine pauschale Mindestgebühr von 6,90 Euro pro Quartal. Der zwischen dem Kunden und der Bank zu vereinbarende Zins läge dann bei 25.185 Prozent p.a. – ein Wert, der angesichts der derzeit niedrigen Kreditzinsen viel zu hoch ist.

BGH entscheidet zugunsten der Verbraucherschützer

Konkret erklärte der BGH Mindestentgeltklauseln in zwei Fällen für rechtswidrig. Dabei handelte es sich zum einen um einen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und der Targobank (Az. XI ZR 387/15) und zum anderen um ein Verfahren, bei dem der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Deutsche Bank klagte (Az. XI ZR 9/15). Beide Geldhäuser erklärten am Dienstag, den BGH-Vorgaben nachkommen zu wollen. Laut Informationen des Handelsblatts nahm die Targobank das Mindestentgelt schon vor der Urteilsverkündung von ihrer Homepage.

Betroffene sollten Erstattung fordern

Wem in den letzten Jahren ein Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verrechnet wurde – egal, von welcher Bank – sollte nun den zu Unrecht gezahlten Betrag zurückfordern. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen stellt hierfür diesen Musterbrief zur Verfügung. Liegt die Zahlung des Mindestentgelts allerdings mehr als drei Jahre zurück, kann es sein, dass die Erstattungsansprüche mittlerweile verjährt sind.

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