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Verbraucherschützer gegen Volksbank Reutlingen Keine Strafzinsen für Guthaben auf Girokonten
| nze
Für Geld auf einem gebührenpflichtigen Girokonto darf eine Bank kein Verwahrentgelt erheben. Das geht aus einem Urteil hervor, das jetzt bekannt wurde.
Wer schon Kontoführungsgebühr zahlt, darf nicht noch mit Strafzinsen belastet werden, haben Richter entschieden.
Banken dürfen von ihren Kunden keine Strafzinsen für Guthaben auf gebührenpflichtigen Girokonten verlangen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Tübingen zu einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und der Volksbank Reutlingen hervor. Demnach liegt „in einem Nebeneinander von Kontoführungsgebühren für das Girokonto einerseits und einem Entgelt von 0,5 Prozent p.a. für die Verwahrung von Einlagen eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden“, wie es in dem der Finanzredaktion von CHECK24 vorliegenden Urteil heißt.
Die Volksbank Reutlingen hatte in ihren Preisaushängen Verwahrentgelte nicht nur für Guthaben auf Tages- und Festgeldkonten, sondern auch für Geld auf Girokonten aufgeführt. Ab dem ersten Euro sollten Kunden 0,5 Prozent Zinsen pro Jahr zahlen – zusätzlich zu einem monatlichen Kontoführungsentgelt von bis zu fünf Euro und Gebühren für einzelne Leistungen. Die Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Sachsen mahnten die Bank daraufhin ab. Diese strich Ende Juni letzten Jahres die umstrittenen Klauseln aus ihrem Preisverzeichnis. Eine Unterlassungserklärung gab die Bank zunächst aber nicht ab. Die Verbraucherschützer klagten.
Zweites Strafzins-Urteil gegen die Volksbank Reutlingen
Vor dem Landgericht Tübingen haben sich beide Parteien in einem Termin Ende April geeinigt, die Bank hat die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, wie das Handelsblatt berichtet. Formal musste das Gericht somit nicht über die Sache entscheiden, sondern nur über die Kosten des Verfahrens. Welche Partei diese zu tragen hat, richtet sich nach dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens, wie ein Gerichtssprecher gegenüber der Finanzredaktion von CHECK24 erklärte. Daher enthält der Entscheid über die Kosten die oben zitierte Beurteilung.
Die entspricht im Ergebnis der Forderung der Verbraucherschützer: Wer Kontoführungsgebühren bezahle, dürfe davon ausgehen, dass für die Verwaltung seiner Einlagen kein weiteres Entgelt erhoben werde. Ansonsten würden Leistungen doppelt bepreist, hatte Kerstin Schultz vom Marktwächter Finanzen argumentiert.
Die Volksbank Reutlingen wird mit dem Urteil in Sachen Strafzinsen zum zweiten Mal in die Schranken gewiesen. Ende Januar untersagte ihr das Landgericht Tübingen, auf bestehende Tages- und Festgeldanlagen nachträglich Strafzinsen einzuführen. Allerdings verbot das Gericht Verwahrentgelte auf solche Konten nicht grundsätzlich. Die Entscheidung wurde unterschiedlich beurteilt: Die Volksbank interpretierte das Urteil so, dass sie für neu geschlossene Verträge negative Zinsen einführen dürfe. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die in dieser Frage geklagt hatte, widersprach dieser Auslegung.