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BGH: Sparkassen dürfen Girokonten nicht ohne Grund kündigen

München, 06.05.2015 | 07:51 | bme

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Dienstag über die Wirksamkeit einer Kündigungsklausel der Sparkassen. Diese besagt, dass Girokonten grundsätzlich „jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gekündigt werden können. Diese Klausel sei unangemessen, entschied das Gericht, da Sparkassen im Gegensatz zu anderen Banken öffentlich-rechtlich organisiert sind. Die Klausel ist damit unwirksam.

Sparkasse
Sparkassen dürfen Girokonten nicht ohne Grund kündigen. Das entschied der BGH am Dienstag.
Geklagt hatte der Verbraucherschutzverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB). Dieser hatte kritisiert, dass eine Sparkasse in Bayern nicht klar genug darauf hingewiesen habe, dass das Girokonto von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus einem wichtigen Grund gekündigt werden darf. Die Klage war bereits in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Kündigt die Sparkasse Privatkunden ohne sachgerechten Grund ist diese Kündigung nichtig. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, heißt es in der Begründung.

In der Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH wurde zudem darauf hingewiesen, dass für Sparkassen höhere Anforderungen gelten würden, da diese öffentlich-rechtliche Kreditinstitute darstellen. Beispielsweise sind Sparkassen in zahlreichen Bundesländern Deutschlands auch dazu verpflichtet, ein Girokonto für jedermann anzubieten. Dieser sogenannte Kontrahierungszwang, also die rechtliche Verpflichtung einen Vertrag zu schließen, ist in vielen Bundesländern im Sparkassengesetz verankert.

Experten zufolge sollen von dem Urteil etwa 300 der insgesamt 400 Sparkassen in Deutschland betroffen sein. Zahlreiche Sparkassen müssen nun ihre Kündigungsklauseln überarbeiten. In der Vergangenheit wurden Konten nach Angaben von Verbraucherschützern bereits aufgrund einer geplatzten Lastschrift gekündigt.

 

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