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Urteil: Schüler beim Blumenpflücken fürs Referat nicht versichert

München, 9.5.2025 | 11:31 | mst

Ein Schüler will für einen Vortrag in der Schule eine Blume pflücken. Auf dem Weg dorthin hat er einen schweren Verkehrsunfall. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt musste nun darüber entscheiden, ob dieser Unfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Ein Schüler wollte eine Sonnenblume für ein Referat pflücken. Dabei war er nicht unfallversichert, urteilte ein Gericht.

Ein Schüler, der für ein Referat aus eigenem Antrieb eine Blume pflückt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen: L 6 U 36/24).

In dem verhandelten Fall sollte ein damals 15 Jahre alter Schüler ein Referat über Korbblütler halten. Um den Vortrag anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht eine Sonnenblume pflücken. Dazu ist er mit seinem Moped zu einem Sonnenblumenfeld gefahren. Auf dem Weg dorthin hatte der Schüler jedoch einen schweren Verkehrsunfall und erlitt unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma.

Die zuständige Unfallkasse wollte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Das Landessozialgericht gab der Unfallkasse jetzt Recht.

Richter: Blumenpflücken nicht im Verantwortungsbereich der Schule

Das Pflücken der Blume falle nicht in den organisatorischen Bereich der Schule, urteilten die Richter. Der Schüler sei auch nicht von seiner Lehrerin dazu aufgefordert worden, für die Präsentation eine Blume mitzubringen. Den Schülern sei es vielmehr freigestellt gewesen, ob und welches Anschauungsmaterial sie beschaffen wollten.

Damit falle die Vorbereitung des Referats wie jede andere Hausarbeit in den Verantwortungsbereich des Schülers sowie seiner Eltern. Zudem habe sich der Unfall nicht auf dem direkten Schulweg zwischen elterlicher Wohnung und Schule ereignet.

Schutz nur bei direkter Anweisung durch die Schule

Ein Unfallversicherungsschutz hätte nur bestanden, wenn die Schule veranlasst hätte, die Sonnenblume als Arbeitsgerät zu beschaffen, führte das Gericht aus. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Selbst wenn die Lehrerin allgemein darauf hingewiesen haben sollte, dass sich das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig auf die Note auswirken könnte, würde dies nichts am Sachverhalt ändern. Dem Schüler hätte klar sein müssen, dass auch dies keine Anweisung sein könne, sich illegal auf fremdem Privatgrund eine Blume zu besorgen.

Der Schüler hat damit keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung – etwa eine Unfallrente bei einer Invalidität. Das LSG hat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

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