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Urteil des Bundessozialgerichtes: "Oh, du fröhliche Unfallversicherung!"

München, 9.12.2022 | 12:00 | mst

Pünktlich zur Vorweihnachtszeit hat das Bundessozialgericht entschieden: Ehrenamtliche Adventssänger stehen bei einem kirchlichen Konzert unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese hatte das selbst jedoch zunächst anders gesehen.

Konzertprobe in der Esslinger StadtkircheKonzertprobe in der St. Dionyskirche in Esslingen: Adventssänger sind bei einem Kirchenkonzert unfallversichert.
Ehrenamtliche Chorsänger sind auf dem Weg zu einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 19/20 R).
 
Geklagt hatte eine Frau, die als Mitglied eines Frauenchores im Dezember 2016 auf dem Weg zu einem Adventssingen einen Verkehrsunfall hatte. Das Adventssingen sollte in den Räumen einer evangelischen Kirchengemeinde stattfinden und war mit dem Pfarrer abgestimmt. Eine Bezahlung oder Aufwandsentschädigung für die Chorsänger war nicht vorgesehen.

Gesetzliche Unfallversicherung verweigert Leistungen

Die Frau erlitt beim Autounfall bei Glatteis schwere Verletzungen und verlangte daher Ver­sicherungs­­leistungen von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die für Vereine und Religions­gemeinschaften zuständig ist. Auch die Unfallkasse für ehrenamtlich Tätige lehnte eine Zahlung zunächst ab, woraufhin die Frau vor Gericht zog.
 
Das Bundessozialgericht gab der Klägerin jetzt Recht. Bei dem Verkehrsunfall habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Man sei gesetzlich versichert, sobald man auch nur mittelbar über eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig sei. Es sei nicht nötig, dass man unmittelbar für eine Religionsgemeinschaft tätig werde, stellte das BSG klar.
 
Die Frau stand daher auf dem Weg zum Adventssingen unter gesetzlichem Unfallschutz, urteilten die Richter. Das Adventssingen sei freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls gewesen. Dass die Frau das Singen im Chor hauptsächlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte, stehe dem nicht entgegen. Freude gehöre sogar zum Wesen des Ehrenamts, hielten die Richter in ihrem Urteil fest.

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