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Regress

Generell können Haftpflichtversicherte nach einem Schadensfall in Regress genommen werden, wenn sie ihre vertraglichen Obliegenheiten – also Pflichten – verletzen. Das bedeutet, der Versicherer kann die geleistete Summe vom Schadensverursacher zurückfordern.

In der Privathaftpflicht können Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern – je nach Tarif – mitversichert sein. Das gilt auch dann, wenn der Schadensverursacher und der Geschädigte eine gemeinsame Haftpflichtversicherung haben.   

Beispiel: Ihr Partner stürzt durch Ihr Verschulden und muss behandelt werden. Die Krankenversicherung Ihres Partners fordert die Behandlungskosten zurück. Ihre Privathaftpflicht übernimmt die Regressforderung.

Ob und bis zu welcher Höhe die einzelnen Privathaftpflichttarife für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern leisten, sieht man im Detailvergleich des CHECK24-Rechners unter dem Punkt „Weitere Leistungen”.

 

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