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Keine Krankenversicherung

Größter Vergleich für private und gesetzliche Krankenversicherung

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Gesetzliche Krankenversicherung
  • Kann grundsätzlich jeder abschließen
  • Für alle, die sich nicht privat versichern können oder wollen
  • Wechsel für Privatversicherte nicht immer möglich
Private Krankenversicherung
  • Für Arbeitnehmer mit
    Brutto-Einkommen > 69.300 €
  • Für Beamte und Beamtenanwärter
  • Für Selbstständige und Freiberufler
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Keine Krankenversicherung

In Deutschland gibt es eine Krankenversicherungspflicht. Das heißt, grundsätzlich muss jeder, der seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, krankenversichert sein.

Trotz dieser Versicherungspflicht gibt es hierzulande immer noch Menschen, die keinen Versicherungsschutz haben. Betroffen sind vor allem nichtversicherte Selbstständige mit geringem Einkommen, die ihre Beiträge nicht mehr aufbringen können. Oft zahlen sie ihre Beiträge für längere Zeit nicht und türmen dabei hohe Beitragsschulden und Säumniszuschläge auf.

Wer keine Versicherung hat und sich wieder versichern möchte, wird grundsätzlich in dem System versichert, in dem er vorher versichert war: gesetzlich Versicherte in der GKV, Privatversicherte in der PKV.

Wer noch nie versichert war

Wer in Deutschland noch nicht krankenversichert war, wird nach seiner Berufsgruppe einem System zugeordnet. So müssen sich unversicherte Selbstständige, Freiberufler oder Beamte in der privaten Krankenversicherung absichern.

Behandlungen ohne Krankenversicherung

Ärzte müssen bei akuten Beschwerden auch Patienten ohne Versicherungsschutz behandeln. Sie dürfen solche Patienten nur in Ausnahmefällen abweisen. Wer keinen gesetzlichen Schutz nachweisen kann, erhält wie ein Privatpatient eine Rechnung über die erbrachten Leistungen.

Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung

Patientin redet mit Arzt im WartezimmerWer zuletzt gesetzlich krankenversichert war, muss wieder eine gesetzliche Krankenversicherung abschließen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der man zuletzt versichert war. Die Kasse muss grundsätzlich jeden aufnehmen, der die Voraussetzungen für eine gesetzliche Krankenversicherung erfüllt – unabhängig von seinem aktuellen Gesundheitszustand.

Der Versicherte muss grundsätzlich die Beiträge für die Zeit nachzahlen, in der er keine Versicherung hatte. Wer pflichtversichert ist, muss allerdings nicht die gesamte Beitragsschuld nachzahlen. Er erhält einen Nachlass. Freiwillig in der GKV Versicherte können jedoch nur formlos einen Nachlass auf den zusätzlich aufgelaufenen Säumniszuschlag beantragen.

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Regelungen für die private Krankenversicherung

Wer sich privat versichern muss, kann unter allen Anbietern der PKV wählen. Jede Gesellschaft ist verpflichtet, Menschen ohne Versicherung im sogenannten Basistarif aufzunehmen. Dieser Tarif bietet Leistungen, die in etwa dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Die Krankenversicherer dürfen im Basistarif keinen Antrag ablehnen oder Risikozuschläge für Vorerkrankungen verlangen. Der maximale Monatsbeitrag richtet sich nach dem Höchstbeitrag in der GKV und beträgt 807,98 Euro (Stand: 2024).

Notlagentarif

Wer die Beiträge einer PKV nicht zahlen kann, wird zunächst bei seiner Gesellschaft in einem Notlagentarif versichert. Die Beiträge sind vergleichsweise günstig, allerdings sind damit nur die Kosten für eine Notfallversorgung abgesichert. Weitergehende Behandlungen sind nur für Kinder, Jugendliche und Schwangere abgedeckt.

Wer nicht zu alt und relativ gesund ist, kann zudem versuchen, einen normalen Tarif abzuschließen. Je nach Alter und Gesundheitszustand ist dies unter Umständen günstiger als eine Versicherung zu den Konditionen im Basistarif.

Auch Privatversicherte müssen die Beiträge für ihre versicherungsfreie Zeit inklusive möglicher Säumniszuschläge nachzahlen. Vom zweiten bis zum fünften Monat ohne Versicherung wird jeweils ein voller Monatsbeitrag fällig. Ab dem sechsten Monat wird für jeden weiteren Monat ein Sechstel des Beitrags verlangt. Kann die Zeitdauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, geht die Versicherung pauschal von einer Dauer von fünf Jahren aus.

Bisweilen ist es möglich, mit der Versicherung einen Nachlass auf die ausstehenden Beiträge auszuhandeln. Der Versicherte kann zudem beantragen, dass der Prämienzuschlag gestundet wird.

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