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Presse-Versorgungswerk: Keine Kassenbeiträge auf Versicherungsleistungen

München, 11.10.2017 | 15:08 | mst

Auf Leistungen einer freiwilligen Versicherung, die Journalisten über das Versorgungswerk der Presse abgeschlossen haben, sind keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag entschieden.
 

Journalisten halten Mikrofone bei einem InterviewJournalisten können über das Versorgungswerk günstige Gruppentarife abschließen.
Geklagt hatte ein früherer Journalist, der über das Versorgungswerk der Presse eine private Berufsunfähigkeitszusatz- sowie Rentenversicherung abgeschlossen hatte. Das Versorgungswerk hatte die Verträge vermittelt, gezahlt hatte der Journalist die Beiträge selbst.
 
Nachdem der Mann berufsunfähig geworden war, erhielt er von der Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarten Zahlungen. Die Krankenkasse des ehemaligen Lokalredakteurs erhob auf die Leistungen Versicherungsbeiträge. Die Leistungen zählten nach Ansicht der Kasse zur betrieblichen Altersversorgung. Dagegen klagte der Mann.
 

Bundessozialgericht: Keine betriebliche Altersversorgung

Das Bundessozialgericht in Kassel gab dem ehemaligen Redakteur jetzt Recht (Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R). Das Versorgungswerk der Presse sei keine Versorgungseinrichtung ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe. So könnten sich über das Versorgungswerk auch Familienangehörige der Journalisten versichern.
 
Zudem führe das Versorgungswerk keine betriebliche Altersversorgung durch. Die Einrichtung sei lediglich ein Vermittler von günstigen Gruppentarifen. Auf die Leistungen müssten daher keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden.
 
Das Urteil betrifft jedoch nur Fälle, in denen eine Versicherung freiwillig abgeschlossen wurde. Davon ausgenommen sind Verträge, die Verlage für ihre Angestellten aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen abschließen.

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