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Bundessozialgericht: Krankenkassen müssen in drei Wochen über Antrag entscheiden

München, 8.11.2017 | 11:14 | mst

Krankenkassen müssen über den Leistungsantrag eines Versicherten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Sonst gilt er als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht in zwei Urteilen bestätigt.
 

Chirurg markiert Hautstellen vor einer OperationEntscheidet die Kasse nicht fristgerecht über einen Antrag, gilt die Leistung als genehmigt.

In den verhandelten Fällen (B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R) hatten zwei Frauen nach massiver Gewichtsabnahme eine operative Straffung der Bauchhaut beantragt (Abdominalplastik). Die Kasse verweigerte die Leistung in beiden Fällen – allerdings erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist.
 
Das Bundessozialgericht entschied jetzt, dass die Krankenkasse die Behandlungen bezahlen muss. Es hob damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf und bestätigte ein Urteil des Landessozialgerichts des Saarlandes.

 

Fingierte Genehmigung soll Rechte der Versicherten stärken

Mit der sogenannten fingierten Genehmigung sollen die Rechte der Versicherten verbessert werden. Daher müsse eine Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über einen Antrag entscheiden, erklärten die Richter.
 
Ansonsten gelte der Antrag als genehmigt. Müssen Gutachten – etwa des Medizinischen Dienstes der gesetzlichen Krankenversicherung – eingeholt werden, kann die Frist auf maximal fünf Wochen verlängert werden.
 
Da die Kasse die Fristen in beiden Fällen nicht eingehalten habe, müsse sie für die Behandlungen der Frauen aufkommen, urteilten die Bundesrichter in Kassel. Nachträglich könne eine fingierte Genehmigung auch nicht zurückgenommen werden.

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