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München, 8.11.2017 | 11:14 | mst
Krankenkassen müssen über den Leistungsantrag eines Versicherten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Sonst gilt er als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht in zwei Urteilen bestätigt.
In den verhandelten Fällen (B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R) hatten zwei Frauen nach massiver Gewichtsabnahme eine operative Straffung der Bauchhaut beantragt (Abdominalplastik). Die Kasse verweigerte die Leistung in beiden Fällen – allerdings erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist.
Das Bundessozialgericht entschied jetzt, dass die Krankenkasse die Behandlungen bezahlen muss. Es hob damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf und bestätigte ein Urteil des Landessozialgerichts des Saarlandes.
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen müssen sich ab dem 1. Januar 2025 auf deutlich höhere Beiträge einstellen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll voraussichtlich um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent steigen.
Nachdem vor einigen Wochen der Finanzierungsentwurf der Krankenhausreform von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) für Kritik sorgte, stellt der Dachverband der Betriebskassen (BKK) nun erste Schätzungen für den Zusatzbeitrag im Jahr 2025 vor: Die Kassen erwarten den bislang höchsten Anstieg des Beitrags.
Die geplante Krankenhausreform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) soll das Kliniksterben verhindern und die Versorgungsqualität verbessern. Für die Pläne zur Finanzierung der Reform erntet der Bundesgesundheitsminister nun Kritik aus dem Lager der Krankenkassen.