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München, 8.11.2017 | 11:14 | mst
Krankenkassen müssen über den Leistungsantrag eines Versicherten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Sonst gilt er als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht in zwei Urteilen bestätigt.
In den verhandelten Fällen (B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R) hatten zwei Frauen nach massiver Gewichtsabnahme eine operative Straffung der Bauchhaut beantragt (Abdominalplastik). Die Kasse verweigerte die Leistung in beiden Fällen – allerdings erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist.
Das Bundessozialgericht entschied jetzt, dass die Krankenkasse die Behandlungen bezahlen muss. Es hob damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf und bestätigte ein Urteil des Landessozialgerichts des Saarlandes.
Die geplante Krankenhausreform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) soll das Kliniksterben verhindern und die Versorgungsqualität verbessern. Für die Pläne zur Finanzierung der Reform erntet der Bundesgesundheitsminister nun Kritik aus dem Lager der Krankenkassen.
Aus der Prognose des GKV-Schätzerkreises ergibt sich ein finanzieller Mehrbedarf der gesetzlichen Krankenkassen, der rein rechnerisch eine Erhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages um 0,1 Prozentpunkte von aktuell 1,6 Prozent (2023) auf 1,7 Prozent für das Jahr 2024 notwendig macht.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant für 2024 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das geht aus einem ersten Entwurf für die Anpassung der Sozialversicherungsgrößen hervor.