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Neues Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung stärkt Verbraucherrechte

München, 21.01.2016 | 09:16 | hdu

Banken müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung künftig mögliche Sondertilgungen zugunsten der Verbraucher kostenmindernd anrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und stärkt damit die Verbraucherrechte bei der frühzeitigen Kündigung einer Baufinanzierung.

Justitia Urteil Vorfälligkeitsentschädigung
Der BGH hat in einem Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten der Verbraucher entschieden.
Wenn Kunden ihr Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung erheben. Bei der Berechnung dieser Entschädigungszahlung, die dem Kreditinstitut als Schadensersatz für die entgangenen Zinszahlungen zusteht, müssen Sondertilgungen berücksichtigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in letzter Instanz.

Urteil der Vorinstanz bestätigt

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Bank, wenn sie die Möglichkeit zu Sondertilgungen einräume, bereits damit rechne, dass ihr die Zinseinnahmen auf diesen Betrag entgehen. Laut der Pressestelle des BGH ist folgende Klausel in Zukunft unwirksam: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Damit bestätigte der BGH das Urteil der Vorinstanz. Bereits das Oberlandesgericht Oldenburg hatte den Passus als unzulässige Bereicherung der betreffenden Sparkasse gewertet. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg, die in dem Verfahren als Klägerin auftrat, betrifft das Urteil auch weitere Banken, die eine entsprechende Klausel in ihren Verträgen verwendet haben.   

Recht auf vorzeitige Kreditkündigung nur in Ausnahmefällen

Grundsätzlich haben Darlehensnehmer bei Baukrediten nur in Ausnahmefällen das Recht auf eine frühzeitige Vertragskündigung. Das gilt etwa, wenn die Immobilie verkauft werden soll. In anderen Fällen muss die Bank dem vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag – auch gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – nicht zustimmen.
 

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